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Wann darf sich ein Unternehmen „Manufaktur“ nennen? ​Seltener als man vermutlich denkt.

Ein Mandant beauftragte uns, ihm bei der Namensfindung seines in der Gründungsphase befindlichen Unternehmens zu begleiten und zu beraten. Dem Mandanten schwebte die Verwendung des Begriffs „Manufaktur“ im Firmennamen vor, da das aus seiner Sicht besonders hochwertig klinge. Warum das häufig keine gute Idee ist, soll hier in Ansehung eines Urteils des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main aus dem Jahre 2021 kurz beleuchtet werden.

1. Wann darf sich ein Unternehmen „Manufaktur“ nennen?

Die Parteien des Rechtsstreits sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder. Sie streiten um wettbewerbs- und markenrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage des Anbieters von nostalgischen Blechschildern hatte Erfolg, soweit es um die Unterlassung der Bezeichnung „Manufaktur“ im Firmennamen des beklagten Unternehmens  („A Manufaktur GmbH“ ) ging. Das OLG Frankfurt wertete die Verwendung dieses Begriffs als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG und damit wettbewerbsrechtlich verboten. 

Obwohl sich die Bedeutung des Wortes „Manufaktur“ mit der Zeit ändern kann, sah das Gericht keine ausreichende Wandlung hin zu einem allgemeinen Begriff für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“. Vielmehr werde „Manufaktur“ weiterhin überwiegend mit einer traditionellen Handfertigung und hochwertigen Produkten in Verbindung gebracht. Der Begriff suggeriert, dass die Herstellung überwiegend in Handarbeit erfolgt, was im Fall des beklagten Unternehmens nicht nachgewiesen werden konnte. Dass nach dem Vortrag der Beklagten auch zahlreiche andere Unternehmen die Bezeichnung „Manufaktur“ im Firmennamen tragen, obwohl einige davon keinerlei handwerkliche Leistungen anbieten oder erbringen, lässt nach Auffassung des Gerichts gleichfalls nicht den Schluss zu, was der hier angesprochene Verkehrskreis unter „Manufaktur“ versteht. 

Durch die irreführende Nutzung des Begriffs „Manufaktur“ sei es zudem möglich, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegt werden, die sie bei korrekter Information nicht getroffen hätten. Besonders der Anteil der Handarbeit kann für Kunden ein wichtiger Faktor bei der Kaufentscheidung sein, da dieser eine höhere Qualität im Vergleich zu einer rein maschinellen Produktion suggeriert.

Fazit: Bei der Verwendung des Begriffs „Manufaktur“ im Firmennamen sollte man zurückhaltend sein. Denn es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis, also die angesprochenen Kunden, mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (so auch schon das Kammergericht Berlin GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen).

2. Firmengründung erst 2017 und Alterswerbung mit 100-jähriger Tradition

Das OLG Frankfurt musste sich in dem Rechtsstreit darüber hinaus auch noch mit dem immer wieder einmal auftretenden Problem der so genannten Alters- oder Traditionswerbung befassen.

Hinsichtlich der Alterswerbung des beklagten Unternehmens, das mit einer 100-jährigen Tradition im Erstellen von Blechschildern geworben hatte, entschied das Gericht am Ende jedoch zugunsten des Beklagten. Obwohl das Unternehmen im vorliegenden Fall selbst erst 2017 gegründet wurde, war die Werbung nicht irreführend. Der Anbieter konnte auf die wirtschaftlichen Aktivitäten eines anderen, älteren Unternehmens zurückgreifen, was eine hinreichende Geschäftskontinuität darstellte.

Nach Ansicht des Gerichts lag keine Irreführung des Publikums vor, da die wirtschaftliche Fortdauer des früheren Unternehmens und dessen Tradition (und neuem Namen) fortgesetzt wurde. Der Verweis auf die 100-jährige Geschichte des Unternehmens war somit sachlich gerechtfertigt. Auch wenn sich das Fabrikationsprogramm des Unternehmens im Laufe der Zeit geändert hatte, begründe dies keine Irreführung.

Grundsätzlich ist Werbung nur dann irreführend, wenn sie beim Publikum falsche Vorstellungen über die Fähigkeiten oder Eigenschaften eines Unternehmens erzeugt und die Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflusst. Der Durchschnittsverbraucher rechnet jedoch heute mit gewissen Veränderungen in der Produktionsweise und erwartet nicht, dass alle Produktionsschritte weiterhin im eigenen Unternehmen durchgeführt werden. Daher war die Alterswerbung in diesem Fall zulässig.