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BGH schafft – endlich – Klarheit bei der Nutzung einer Fototapete im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2024 in mehreren Urteilen entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Verletzung von Urheberrechten darstellt. Konkret ging es um die Frage, ob Fotografien, die auf solchen Tapeten abgedruckt sind, ohne Zustimmung des Urhebers online gezeigt werden dürfen.

Hintergrund:

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten mit Bildern eines Berufsfotografen vermarktet, klagte in drei Fällen gegen unterschiedliche Nutzer ihrer Produkte:

  1. Fall 1 (I ZR 139/23): Eine Privatperson hatte eine Fototapete in ihrem Haus angebracht, die in Videos auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen war.
  2. Fall 2 (I ZR 140/23): Eine Medienagentur nutzte auf ihrer Webseite ein Foto einer Internetseite, auf dem eine Tapete mit dem streitigen Bildmotiv zu sehen war.
  3. Fall 3 (I ZR 141/23): Ein Hotelbetreiber hatte eine solche Fototapete in seinem Hotel verwendet, die auf Werbefotos für seine Dienstleistungen im Internet sichtbar war.

Die Klägerin forderte Schadensersatz, die Erstattung von Abmahnkosten und in einem Fall (Fall 3) zusätzliche Auskunft über den Umfang der Nutzung. Sie war der Meinung, dass durch die Abbildungen im Internet die Urheberrechte an den Fotografien verletzt würden.

Vorinstanzen und Entscheidung des BGH:

In allen Fällen hatten die Gerichte zunächst zugunsten der Beklagten entschieden, und der BGH bestätigte nun diese Urteile. Die Begründung: Durch den Kauf und die Verwendung der Fototapeten war eine stillschweigende Einwilligung (konkludente Einwilligung) des Fotografen gegeben, dass die Tapeten – und damit auch die abgedruckten Fotografien – in einer Weise genutzt werden dürfen, die üblich ist. Dazu gehört auch das Fotografieren oder Filmen von Räumen, in denen die Tapete angebracht ist, und die Veröffentlichung dieser Aufnahmen im Internet.

Warum keine Urheberrechtsverletzung vorliegt:

Der BGH stellte fest, dass es bei Fototapeten zu erwarten sei, dass diese auf Fotos oder Videos, die beispielsweise in privaten oder gewerblichen Räumen gemacht werden, sichtbar sind und anschließend online veröffentlicht werden. Da der Urheber keine Einschränkungen bei der Nutzung der Fototapeten vorgegeben hatte (z.B. durch einen Hinweis auf das Urheberrecht oder einen Rechtsvorbehalt), ist dies eine gängige und rechtlich zulässige Nutzung.

Auch die Medienagentur in Fall 2 konnte sich auf diese stillschweigende Einwilligung berufen, da die Nutzung als üblich eingestuft wurde. Zudem verzichtete der Urheber durch sein Verhalten auf das Recht, namentlich genannt zu werden, was sonst nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorgesehen ist.

Fazit:

Wer eine Fototapete mit einer urheberrechtlich geschützten Fotografie kauft und sie in seinen Räumen anbringt, darf diese auch in Aufnahmen, die online veröffentlicht werden, zeigen. Der Urheber verzichtet in diesem Fall durch sein Verhalten auf weitergehende Nutzungsrechte, solange keine besonderen Einschränkungen vertraglich vereinbart wurden.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Verbraucher und Unternehmen, die Fototapeten verwenden, ohne sich Sorgen über mögliche Urheberrechtsverletzungen machen zu müssen.

Werbung mit „Bekannt aus…“ Vorsicht Falle!

Viele Unternehmer nutzen ihre vermeintliche Bekanntheit in namhaft genannten Medien als Werbestrategie, doch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22, klare Regeln für solche Praktiken festgelegt.

Ein Unternehmen warb auf seiner Website mit den Worten: „Bekannt aus: Die Welt, FOCUS ONLINE, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“, ohne jedoch konkrete Verweise oder Links zu den genannten Quellen anzugeben. Die Werbung war allgemein gehalten und bezog sich nicht auf spezifische Dienstleistungen des Unternehmens oder deren Preise.

Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Das LG Hamburg wies die Klage noch ab, das OLG sah die Sache jedoch anders.

Hier sind die zentralen Aspekte der Entscheidung des OLG:

1. Verpflichtende Angabe von Fundstellen:

Unternehmen, die mit ihrer Präsenz in spezifischen Medien werben, müssen zwingend eine Fundstelle pro Medium angeben oder verlinken. Diese Fundstellen sollten auf redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen hinweisen.

  • Gemäß § 5a Abs. 1 UWG sind diese Fundstellen als entscheidende Informationen zu betrachten, deren Nichtangabe einen Verstoß darstellt.
  • Die Regelung zielt darauf ab, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, warum, wie und wann das Unternehmen in den genannten Medien erwähnt wurde.

2. Bekannt aus“ nur bei redaktioneller Berichterstattung:

  • Die Verwendung der Formulierung „Bekannt aus“ ist nur dann zulässig, wenn es sich um redaktionelle Berichterstattung handelt.
  • Die redaktionelle Erwähnung muss nicht zwangsläufig positiv sein; auch neutrale Berichterstattung reicht aus, um die Nutzung des „Bekannt aus“-Hinweises zu rechtfertigen.

Kommentar: Die Anforderung zur Angabe von Fundstellen lässt sich bei Online-Artikeln durch Verlinkung in der Regel leicht umsetzen, während bei anderen Medien wie filmischen Beiträgen in Mediatheken oder Offline-Zeitungsartikeln die Herausforderung besteht, nachprüfbare Fundstellen anzugeben. Hierbei bleibt offen, welchen Stellenwert die leichte Nachprüfbarkeit im Vergleich zur potenziell nicht vernünftig belegbaren Werbewirkung hat. Bis zu einer gerichtlichen Klärung wird empfohlen, auf Bekanntheitswerbung zu verzichten, wenn die Berichterstattung nicht leicht nachprüfbar ist.

Wichtig:

  • Die Schaltung von bezahlten Werbeanzeigen allein berechtigt nicht zur Werbung. Es ist nicht relevant zu erwähnen, dass in den genannten Medien Werbung geschaltet wurde. Wer lediglich bezahlte Werbeanzeigen in einem Medium platziert hat, darf nicht mit dem Vermerk „Bekannt aus“ werben.
  • Wenn es um eine positive oder zumindest neutrale redaktionelle Berichterstattung geht, ergeben sich für das beworbene Unternehmen keine erkennbaren Nachteile. Insbesondere, wenn sich die „Bekannt aus“-Werbung auf bereits veröffentlichte Presseberichte bezieht, sind auch keine Bedenken hinsichtlich Geheimhaltungsvorschriften vorhanden. Der zusätzliche zeitliche und finanzielle Aufwand für die Verlinkung zu den entsprechenden Medien ist für das werbende Unternehmen als „äußerst überschaubar“ einzustufen und daher akzeptabel.

Hinweis: Das OLG Hamburg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu, was auch verständlich ist. Denn Frage, ob bei einer Werbung mit der Bekanntheit eines Unternehmens unter Verweis auf bestimmte Medienerzeugnisse exakte Fundstellen anzugeben bzw. zu verlinken sind, kann sich auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder Probleme mit den rechtlichen Anforderungen an Werbemaßnahmen oder sehen Sie sich durch unlautere Werbung eines Konkurrenten behindert? Gerne berate und vertrete ich Sie (auch kurzfristig) in diesen Fällen.

Wann reicht eine „einfache“ statt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus?

Der Grundsatz:

Effizientestes und am häufigsten gewähltes Mittel, um gegen eine unlautere und damit wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung vorzugehen, ist die Abmahnung. Dabei wird der Verletzer (meist durch einen beauftragten Rechtsanwalt) aufgefordert, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Das dem Abmahnenden zur Verfügung stehende Mittel ist dabei regelmäßig die Aufforderung an den Abgemahnten, mittels Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beseitigen. Dabei verpflichtet sich der Abgemahnte für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und dokumentiert so die Ernsthaftigkeit seines Versprechens. So die Regel, die den meisten Menschen, die geschäftlich tätig sind, bekannt sein dürfte und die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht. Die Kosten der Abmahnung hat dabei grundsätzlich der Abgemahnte dem Abmahnenden zu erstatten.

Die Neuerung im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG):

Nach dem neuen, gegen Ende 2020 in Kraft getretenen, UWG ist gemäß § 13 Abs. 4 UWG die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers jedoch im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs oder in Telemedien (also faktisch hauptsächlich im Bereich des E-Commerce) ausgeschlossen, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden. Vorrangiger Zweck der Gesetzesreform ist die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, die insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel in den vergangenen Jahren immer größere Ausmaße angenommen haben.

Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig:

Das OLG Schleswig ist nun der Ansicht, dass bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG statuierten Informations- und Kennzeichnungspflichten es ausreichend ist, wenn der abgemahnte Schuldner eine einfache Unterlassungserklärung abgibt. Es ist hiernach nicht notwendig, die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu versehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 6 W 5/21).

Was war passiert?

Ein Händler bot auf der Handelsplattform eBay eine Körperlotion an. Bei diesem Angebot fehlte die Angabe eines volumenbezogenen Grundpreises. Darüber hinaus belehrte der Antragsgegner fehlerhaft über ein bestehendes Widerrufsrecht. Er erhielt eine Abmahnung eines Wettbewerbers.

Der Händler gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch ohne ein Vertragsstrafeversprechen. Der Konkurrent akzeptierte dies nicht und leitete ein gerichtliches Verfahren ein. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche das Gericht erster Instanz (LG Lübeck) jedoch nicht erließ und was so auch in der Berufung vom OLG Schleswig bestätigt wurde, da nach Auffassung des Gerichts keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde.

Die Begründung des OLG:

Durch das neue UWG habe der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG genannten Informationspflichten festgelegt, dass es ausreiche, wenn der Abgemahnte, sofern er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftige, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr abgeben müsse. Ausreichend sei vielmehr eine einfache Unterlassungserklärung, ohne jede Vereinbarung über eine Vertragsstrafe.

Das Gericht führ dazu das folgende aus:

„Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegen wirken (BT-Drs. 19/12084 S. 1). Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könnte. Anderenfalls könnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserklärung – wie im vorliegenden Fall – gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies würde zum einen dazu führen, dass die Entlastung der Gerichte durch das System aus Abmahnung und (strafbewehrter) Unterlassungserklärung in einer Vielzahl von Fällen abgeschafft wäre. Zum anderen würde dies in letzter Konsequenz für den Abgemahnten dazu führen, dass seine Belastung mit einer Vertragsstrafe durch eine solche mit Gebühren ersetzt werden würde. Für eine solche Intention des Gesetzgebers geben Wortlaut und Begründung nichts her.“

„Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sein soll, da die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden könne […], vermag  der Senat dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Er verkennt nicht, dass das bisherige System von Abmahnung, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolgt, dem Gläubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen […]. Da der Unterlassungsanspruch immer nur in der Zukunft erfüllt werden kann, muss der bei anderen Ansprüchen durch die Erfüllung eintretende Rechtsfriede auf andere Weise erreicht werden. Dies wurde bisher in dem drohenden Nachteil einer Strafe für den Fall einer Zuwiderhandlung gesehen, der den Schuldner vernünftigerweise von Wiederholungen abhält.

Dieser Dogmatik des Unterlassungsanspruchs scheint es zu widersprechen, wenn die Wiederholungsgefahr in bestimmten Fällen nunmehr auch ohne ein Strafversprechen entfallen kann. Jedoch führt auch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. im Falle des späteren Verstoßes durchaus zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner. So steht dem Gläubiger (neben dem gesetzlichen) dann auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, sodass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem erneuten Verstoß dann nicht mehr um den erstmaligen, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers vereinbart werden kann.“

Einschätzung/Künftige Auswirkungen:

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte diesbezüglich entscheiden werden. Wenn man aber den Gedanken und die Intention des Gesetzgebers berücksichtigt, das ursprünglich sinnvolle und gut funktionierende Mittel der Abmahnung zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen mehr vom Vorwurf der (häufig) rechtsmissbräuchlichen Anwendung zu befreien, so ist der rechtlichen Auslegung des OLG Schleswig durchaus zuzustimmen. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers war gerade die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen und insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrechten erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. Dies kann in einigen Fällen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, eben die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen rechtfertigen.

OLG München verbietet Amazons finale Bestellübersicht

Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1582/18) hat am 31.01.2019 ein erstaunliches Urteil gesprochen, das weitreichende rechtliche Konsequenzen für nahezu alle Online-Händler haben dürfte.

A. Die Situation
Bereits seit einigen Jahren gilt im Onlinehandel die sogenannte „Button-Lösung“. Der Gesetzgeber wollte dabei den Verbraucherschutz stärken und erließ strenge Regeln für die Gestaltung der finalen Bestellseite in Onlineshops bzw. auf Verkaufsplattformen. Inhaltlich sollte der Online-Käufer auf der finalen Bestellseite noch einmal detailliert darüber in Kenntnis gesetzt werden, was er nun konkret zu welchen Bedingungen kauft, wenn er den „Bestellbutton“ klickt (Button „zahlungspflichtig bestellen“).
Neben einer eindeutigen Beschriftung bestimmt die „Button-Lösung“ vor, dass die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der vom Käufer in den Warenkorb gepackten Ware(n) „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ (nochmals) genannt werden müssen (vgl. § 312j Absatz 2 BGB).
Das bedeutet: Die wesentlichen Merkmale der Ware(n) müssen in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise auf der finalen Bestellseite dargestellt werden. Was zum Beispiel nicht ginge, wäre, dies in der Artikelbeschreibung selbst oder im Warenkorb zu tun, auch eine Verlinkung auf eine „Übersichtsseite“ hilft nicht weiter.

B. Und was hat das nun mit Amazon zu tun?
Antwort: Die Wettbewerbszentrale, ein Verbraucherschutzverein, und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Wettbewerbszentrale bemängelte die finale Bestellseite Amazons und war der Meinung, dass diese nicht den Vorgaben der „Button-Lösung“ entsprach. Sie mahnte über ihre Juristen daraufhin Amazon kurzerhand ab. Amazon wies die Abmahnung als unbegründet zurück. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht München.
Das LG München LG München bestätigte mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) die rechtliche Einschätzung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Amazon, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann (Bestellabschlussseite) die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben.

Wie bereits gesagt, muss die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ erfolgen. Dies war auf der finalen Bestellseite nach Ansicht des Gerichts bei Amazon aber nicht der Fall. In den beanstandeten Fällen (Sonnenschirm und Damenkleid) waren auf der finalen Bestellseite zum Schirm nur Preis und Größe angezeigt, nicht aber etwa auch Material es Bezugstoffes oder das Gewicht. Beim Kleid fehlten auf der finalen Bestellseite Angaben etwa zu Faserzusammensetzung und die Pflegehinweise.

Amazons akzeptierte das Urteil nicht und ging in Berufung.

Die Ansicht des OLG München
Auch das nun zuständige OLG München urteilte am 31.01.2019, dass Amazons finale Bestellseite rechtswidrig ist. Dabei erteilte das OLG der Auffassung Amazons, dass eine Nennung der wesentlichen Merkmale mittels einer Verlinkung auf der finalen Bestellseite erfolgen könnte, eine klare Absage. Denn in einem solchen Fall der Verlinkung müsse der Verbraucher die finale Bestellseite verlassen und könne dabei Gefahr laufen, dass hierbei Abweichungen und Manipulationen vorgenommen würden, die er anderenfalls wohl leichter hätte erkennen können. Damit hat die finale Bestellseite Amazons nach Ansicht beider Instanzen gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren genügt.

Man darf wohl erwarten, dass Amazon Revision beim Bundesgerichtshof einlegen wird. Denn anderenfalls muss Amazon die finale Bestellseite stark überarbeiten und anpassen. Und das müssten wohl auch ein Großteil der anderen Onlineshops in Deutschland. Denn so lange der BGH nicht (anders) entschieden hat, ist das Urteil des OLG zu beachten. Dass der BGH jedoch anders entscheiden würde bzw. wird, ist alles andere als sicher. Und bis es soweit ist, kann noch einige Zeit vergehen.

OLG-Urteil Urteil betrifft alle Amazon-Verkäufer
Zwar wirkt das Urteil des OLG München direkt nur gegenüber Amazon. Aber nun ist jeder Amazon-Verkäufer, der den Amazon-Marketplace nutzt und dabei den von Amazon vorgegebenen Check-Out nutzt, Verwender einer wettbewerbswidrigen finalen Bestellseite und damit selbst angreifbar, verhält er sich doch ebenfalls wettbewerbswidrig. Ein Amazon-Verkäufer muss verstehen, dass die Argumentation, dass dieser technische Ablauf vom Amazon-Händler selbst gar nicht beeinflusst werden kann, ihm nicht weiterhilft. Denn ein Wettbewerbsverstoß setzt kein Verschulden voraus, d. h. es kommt nicht darauf an, dass man etwa als kleiner Verkäufer keinen Einfluss auf die Gestaltung des Amazon-Shopsystems hätte oder dass man das Urteil gar nicht kannte.

Aber nicht nur bei Amazon, auch bei eBay und im eigenen Onlineshop ist das Urteil zu beachten. Die aktuelle Entwicklung dürfte deshalb eine Vielzahl von (kleineren) Onlinehändlern berühren. Denn auch bei eBay ist die Situation problematisch, etwa wenn dort eine Bestellung via Warenkorb erfolgt. Auch Händler mit eigenem Onlineshop müssen die genannten Vorgaben natürlich einhalten. Ob das eigene Shopsystem diese einhält, sollte nun jeder Händler selbst überprüfen bzw. prüfen lassen.

Was sollten Onlinehändler nun tun?
Ruhe bewahren. Aber auch nicht nichts tun. Denn das Urteil des OLG München könnte sich zu einem echten Problem für nicht wenige Onlinehändler entwickeln. Bereits seit Sommer 2012 gelten die verschärften formalen Anforderungen an die letzte Bestellseite. Allerdings wurden diesbezüglich fast keine Beanstandungen bekannt, man flog also bisher „unter dem Radar. Das könnte sich nun ändern. Was „wesentliche Merkmale einer Ware“ sind, dürfte nun in Zukunft den Online-Handel und die Gerichte weiter beschäftigen, denn leider gibt es keine gesetzliche Definition, die für Klarheit sorgen könnte.

Daher der Rat an Online-Händler, auf der finalen Bestellseite möglichst viele Merkmale der Ware aufzuführen. Denn es dürfte nicht schaden, ein weniger wesentliches bzw. unwesentliches Merkmal ebenfalls anzugeben, während das Weglassen eines wesentlichen Merkmals unweigerlich zum Wettbewerbsverstoß führt. Es dürfte gelten: Lieber zu viel als zu wenig.
Das betrifft es vor allem die technische Umsetzung der Darstellung im eigenen Shop. Auf fremde Verkaufsplattformen kann ein Händler in der Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt Einfluss nehmen – bei Amazon teilt er im Zweifel das Schicksal Amazons. Im eigenen Onlineshop dürfte es in der Regel einfacher sein, hier für rechtlich einwandfreie Umsetzung zu sorgen bzw. durch Neuprogrammierung der finalen Bestellseite für Abhilfe zu sorgen. Allerdings bietet nicht jedes Shopsystem entsprechende Möglichkeiten, die wesentlichen Merkmale auf der finalen Bestellseite selbst (vollständig) darzustellen. Hier sollte der Händler auf den Shopsystem-Entwickler zugehen, damit dieser tätig wird.

Eine weitere Möglichkeit könnte im Fall sehr komplexer wesentlicher Merkmale eventuell noch eine Darstellung mittels eines Popups sein, bei dem die darzustellenden Merkmale in hervorgehobener Weise überlagernd angezeigt werden, sobald der Verbraucher auf einen entsprechenden klaren Hinweis, wie etwa „hier alle wesentlichen Merkmale ansehen“ klickt. Ob die Gerichte das dann aber akzeptieren, wird sicherlich die Zukunft zeigen, sicher ist aber auch dies momentan nicht.

Fazit
Man kann manchmal nur den Kopf schütteln und sich fragen, ob der Gesetzgeber den Verbraucher per se für ein wenig bis gar nicht informiertes Individuum hält, dem bei jeder Gelegenheit „die Hand gehalten werden muss“. Wer ein Onlinehändler ist, der stöhnt regelmäßig über kaum mehr umsetzbare Informations- und Hinweispflichten. Dem OLG allerdings insofern hier die Hände gebunden gewesen, es muss eben auch ein praxisfremdes Gesetz anwenden. Die Vorschrift des § 312j BGB geht dabei auf EU-Recht zurück, das die Voraussetzungen ähnlich streng formuliert. Vor diesem Hintergrund wäre eine Vorlage an den EuGH wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist wahrscheinlich, aber nicht in Stein gemeißelt.
Dass das nun nicht geschehen ist, ist schade. Einstweilen müssen deshalb nun alle mit dem Urteil des OLG München leben.