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OLG Hamburg – Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beseitigt nur eine gegenüber dem Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in einem presserechtlichen Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine dem Verletzten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung) die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Worum ging es?

In dem Rechtstreit ging es um die Berichterstattung auf der Internetseite eines Presseunternehmens über ein angeblich heimliches Treffen eines Fußballnationalspielers mit einer Moderatorin in einem Hotel in Hamburg, die dort gemeinsam einen „romantischen Abend“ verbracht haben sollten. Das Presseunternehmen hatte bereits außergerichtlich gegenüber dem Fußballnationalspieler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung gegenüber der Moderatorin verweigert.

Die Moderatorin hatte daraufhin eine auf Unterlassung gerichtete Klage gegen das Presseunternehmen eingereicht und bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg obsiegt.

Das Presseunternehmen hat sowohl vorgerichtlich als auch in beiden Instanzen vor Gericht die Auffassung vertreten, dass die gegenüber dem Fußballnationalspieler abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ausreichen würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr entfalle regelmäßig durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Wettbewerbsrecht sei allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten/Unterlassungsgläubigern aus derselben Verletzungshandlung nur einheitlich beurteilt werden könne, so dass sie durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung einem Unterlassungsgläubiger gegenüber auch den Übrigen gegenüber entfalle. Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Medienrecht zu übertragen, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Die Annahme einer im Verhältnis zu mehreren Verletzten unterschiedlichen Wiederholungsgefahr verstoße gegen Denkgesetze. Es sei nicht denkbar, dass ein und derselbe Verstoß einem Verletzten, nämlich dem Vertragsstrafegläubiger, gegenüber unterlassen, anderen gegenüber aber nochmals begangen werden könne.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg ist, wie zuvor bereits das Landgericht, der Argumentation des Presseunternehmens nicht gefolgt. Dazu hat das OLG Hamburg ausgeführt, dass, soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Denn anders als im Wettbewerbsrecht gehe es bei Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter, so dass die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (und nicht abtretbar sind). Zudem führe im Bereich des Wettbewerbsrechts eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer größeren Zahl Aktivlegitimierter, während bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt sei.

OLG Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 20.03.2018 (Az. 7 U 175/16)

Anmerkung:

Das OLG Hamburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang hat die Rechtsprechung die im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze zur Wiederholungsgefahr im Medienrecht weitgehend übernommen. Im Wettbewerbsrecht ist allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr durch eine einem einzelnen Wettbewerber gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich gegenüber allen Unterlassungsgläubigern entfällt. Die Rechtsprechung ist daher bisher überwiegend davon ausgegangen, dass die so genannte Unteilbarkeit der Wiederholungsgefahr nicht spezifisch auf den Bereich des Wettbewerbsrechts beschränkt sei, da kein Grund dafür ersichtlich wäre, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Medienrecht andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Das Urteil des OLG Hamburg steht dazu im Widerspruch.

Die Revision vor dem BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 128/18 anhängig.