BGH zur Haftung als Mittäter beim Filesharing – Konferenz der Tiere
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Teilnehmer einer Internettauschbörse, die bei so genanntem Filesharing Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Tauschbörse zum Herunterladen anbieten, das dort zum Herunterladen bereit gehalten wird, regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks haften.
Die Klägerin in dem vom BGH entschiedenen Rechtstreit war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Konferenz der Tiere 3 D“. Der Beklagte hatte zuvor über seinen Internetanschluss dem Film zuzuordnende Datenpakete über eine Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die auf Schadenersatz und Abmahnkosten gerichtete Klage war in der ersten Instanz abgewiesen worden und auch in der Berufung ohne Erfolg geblieben, da sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergeben hätte, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen aber erforderlich, da eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar sei, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um „Datenmüll“.
Nach Auffassung des BGH konnte eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint werden, weil der Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films „Konferenz der Tiere 3 D“ oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon hafte. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteile sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liege in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P Netzwerke) diene der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffne anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download gehe also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise beziehe ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lasse sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und habe eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichne. Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente seien somit kein „Datenmüll“, sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des P2P Netzwerks als arbeitsteiliges System folge zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukomme und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergebe. Mangels gegenteiliger Feststellungen sei zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films „Konferenz der Tiere 3 D“ oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden sei.
Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein P2P Netzwerk erfolge regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren, denn Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen sei deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, sei den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirkten daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen. Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen könne, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, stehe der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Wisse er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nehme er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reiche für die Annahme von Mittäterschaft aus
BGH, Urteil vom 06.12.2017 (Az. I ZR 186/16 – „Konferenz der Tiere“)
Anmerkung: Mit seiner Entscheidung hat der BGH einer auf technische Gründe basierten Rechtsverteidigung eine deutliche Absage erteilt, indem er die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Nutzer von Tauschbörsen als Mittäter an einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung bejaht hat. Dieser rechtliche Ansatz ist nicht ganz neu und wurde vom BGH auch bereits in anderen Filesharing Fällen verfolgt. Interessant daran ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass inzwischen jedem bekannt sei, wie Filesharing prinzipiell funktioniere und der Nutzer der Tauschbörse dies deshalb auch gewusst haben müsste. Ob sich diese Annahme allgemein auf Filesharing Fälle übertragen lassen wird, erscheint in praktischer Hinsicht allerdings zweifelhaft, da man auch nach der Entscheidung des BGH nicht bei jedem Nutzer automatisch davon ausgehen können dürfte, dass er tatsächlich über entsprechende Kenntnisse über die Funktionsweise von P2P Netzwerken verfügt. Absehbar dürfte aber sein, dass sich damit die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zuungunsten von wegen urheberrechtswidrigen Filesharings in Anspruch genommenen Nutzern von P2P Netzwerken erhöhen werden.
BGH zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Familienangehörige
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil erneut mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für von Familienangehörigen im Wege des so genannten Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
In der Entscheidung des BGH ging es um eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung des Musikalbums „Loud“ von Rihanna im Wege des Filesharings.
Nach der Auffassung des BGH hatten die Beklagten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen desjenigen ihrer erwachsenen Kinder nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Diese Angabe wäre den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin wären das Recht auf geistiges Eigentum nach Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 Grundgesetz (GG) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Artikel 7 EU-Grundrechtecharta und Artikel 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
BGH, Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16 – „Loud“)
Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH ist auf viel Kritik gestoßen, weil sie dahingehend aufgefasst wurde, dass der BGH von dem Anschlussinhaber verlangte, seine eigenen Kinder zu „verraten“, um sich seiner Inanspruchnahme als Inhaber des Internetanschlusses entziehen zu können, von der das urheberrechtswidrige Filesharing (unstreitig) stattgefunden hatte. Diese Kritik ist aber letztlich nicht berechtigt, denn der BGH hat dem Anschlussinhaber keine Verpflichtung zur Preisgabe des Namens des Kindes auferlegt, das die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der BGH hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass Eltern keinem Zwang zur Auskunft unterliegen, sondern vielmehr die Wahl haben, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Vor dem Hintergrund, dass der Anschlussinhaber in der Vorinstanz sogar bekundet hatte, Kenntnis davon zu haben, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, ist das nicht zu beanstanden. Denn letztlich hat der BGH dabei nur die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der sekundären Darlegungslast angewandt, nach denen es regelmäßig nicht ausreicht, zu bestreiten, eine Urheberrechtsverletzung nicht selber zu begangen zu haben. Der BGH verlangt also auch weiterhin von dem Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing stattgefunden hat, denjenigen zu „verraten“, der das Filesharing vorgenommen hat.
EuGH zu Verwertungsgesellschaften
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil erneut mit der Frage beschäftigt, ob eine nationale Regelung (in diesem Fall die italienische) gegen den in Art. 5 Abs. 2b der EU-Urheberrechtsrichtlinie (EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) verankerten Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ verstößt.
Der unionsrechtliche Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ soll den Urhebern urheberrechtlich geschützter Werke wie etwa Autoren und Künstlern einen finanziellen Ausgleich für die legale Vervielfältigung ihrer Werke als so genannte Privatkopien sichern. In Deutschland werden die Rechte von Urhebern durch Verwertungsgesellschaften wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) wahrgenommen.
In der Entscheidung des EuGH ging es um eine Klage mehrerer Hersteller von Mobiltelefonen, u.a. Microsoft Mobile Sales International Oy, Hewlett-Packard Italiana Srl und Samsung Electronics Italia SpA gegen die italienische Verwertungsgesellschaft SIAE (Società italiana degli autori ed editori) und das italienische Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten (MIBAC), mit der sich die Kläger gegen eine italienische Regelung zum „gerechten Ausgleich“ wandten, weil nach dieser auch solche Personen den Ausgleich für Privatkopien schuldeten, die zu eindeutig anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien tätig würden, insbesondere juristische Personen und Personen, die zu beruflichen Zwecken tätig würden. Sie rügten zudem den diskriminierenden Charakter der Übertragung der Befugnisse vom MIBAC auf die SIAE, bei der es sich um die Einrichtung handele, die mit der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Italien betraut sei, da die nationale Regelung die sie ermächtige, zu bestimmen, wer von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien zu befreien sei und wem diese Abgabe nach erfolgter Entrichtung erstattet werden könne.
In der Sache hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Rückerstattungssystem für „zu viel“ abgeführte Geräte- und Speichermedienabgaben, der nicht für alle betroffenen Unternehmen gleichermaßen gesetzlich geregelt ist, sondern nur in einer Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft, nicht richtlinienkonform ist, d.h. gegen den europarechtlichen Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ verstößt. Des Weiteren hat der EuGH in dem Urteil ausgeführt, dass es auch nicht richtlinienkonform ist, wenn den Unternehmen in einer Handelskette nicht zumindest die Möglichkeit einer Freistellung einer Privatkopieabgabe offen steht.
EuGH, Urteil vom 22.09.2016 (C-110/15 – Microsoft Mobile Sales International u.a. ./. SIAE)
Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum „gerechten Ausgleich“ aus seinen Urteilen vom 5. März 2015 (Az. C-463/12 „Copydan Båndkopi“), 11. Juli 2013 (Az. C-521/11, „Amazon.com International Sales u. a.“) und 21. Oktober 2010 (Az. C-467/08, „Padawan“) bestätigt.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bestehen weiterhin begründete Zweifel daran, ob die deutschen gesetzlichen Regelungen zur Privatkopieabgabe (geregelt in den §§ 53 ff. Urhebergesetz) richtlinienkonform sind.
EuGH zur Verlinkung als (potenzielle) Urheberrechtsverletzung
In einem viel diskutierten Urteil vom 08.09.2016 schränkt der EuGH unter Auslegung der zugrundeliegenden Infosoc-Richtlinie* die Linkfreiheit ein. Bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte kann demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Bei der Entscheidung ging es um die (unzweifelhaft unerlaubte) Veröffentlichung von Playboy-Fotos auf einer Website in Australien. Auf diese Fotos verlinkte nun ein niederländisches Online-Magazin (GeenStijl). Der Playboy-Verlag ging zum einen erfolgreich gegen diese unerlaubte Veröffentlichung in Australien vor und verlangte darüber hinaus von GeenStijl, die Links dorthin zu entfernen, was GeenStijl jedoch ablehnte und sogar, nachdem die Bilder von der ersten Seite entfernt worden waren, darüber hinaus auf eine andere, ebenso nicht lizenzierte Quelle der Fotos verlinkte.
Die Entscheidung des EuGH:
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt nur dann keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.
Zwar kann der Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennen, ob ein frei zugängliches Werk rechtmäßig veröffentlicht worden ist oder nicht. Im Falle eines frei zugänglichen Inhalts, der schon im Netz vorhanden ist, haftet man dann nicht, wenn man als Verlinkender nicht weiß, dass der Inhalt unrechtmäßig ins Netz gestellt wurde.
Wenn der Verlinkende jedoch weiß, dass die Inhalte, auf die der Link verweist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers (oder gar gegen dessen ausdrücklichen Willen) veröffentlicht wurden, handelt es sich bei dem Link um eine öffentliche Wiedergabe, die eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Demzufolge ist ein Link auch zu entfernen, wenn der Verlinkende später erfährt, dass der Inhalt unrechtmäßig eingestellt wurde.
Nach Auffassung des EuGH kann darüber hinaus zumindest in den Fällen, in denen Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, also bei gewerblichen Betreibern von Webseiten, von diesen erwartet werden, dass sie die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen, um sicher zu gehen, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
EuGH, Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – „GS Media“)
Anmerkung: In Zukunft werden kommerzielle Webseiten-Betreiber ihr Augenmerk (auch) darauf zu richten haben, auf welche Inhalte sie verlinken. Ist erkennbar, dass es sich dabei um Inhalte handelt, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers dort öffentlich zugänglich gemacht werden, so ist eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen, so dass der Rechteinhaber nun auch gegenüber dem Link-Setzer seine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
*RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Update (12.12.2016)
Als erstes deutsches Gericht hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 18.11.2016 (Az. 310 O 402/16) entschieden, dass ein Betreiber einer kommerziellen Website für einen von ihm gesetzten Link auf eine Website mit urheberrechtsverletzenden Inhalten haftet. Nach Ansicht des LG Hamburg stellt die Verlinkung auf eine Website, auf der im dortigen Fall ein bearbeitetes Foto (rechtswidrig) gezeigt wird, eine eigene öffentliche Wiedergabe des bearbeiteten Fotos dar. Auch das in subjektiver Hinsicht für eine öffentliche Wiedergabe erforderliche Verschulden, wonach der Linksetzer schuldhaft in dem Sinne gehandelt haben müsse, dass er um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen, bejaht das LG. Dabei gilt nach Ansicht der Hamburger Richter für den Betreiber einer Website, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ein strengerer Verschuldensmaßstab. Er habe sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Betont sei an dieser Stelle, dass das LG der Auffassung ist, dass die einzelne Linksetzung nicht darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen, wie etwa durch Klick-Honorierungen. Unter Gewinnerzielungsabsicht ist nach Auffassung des Gerichts bereits ein Internetauftritt zu verstehen, der insgesamt zumindest auch der Gewinnerzielungsabsicht (mittelbar) dient.
Anmerkung: Dieser Beschluss, der leider rechtskräftig dadurch wurde, dass der belangte Webseitenbetreiber auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtete, sorgt derzeit unter Juristen und Internet-Usern für heftige Diskussionen, ja gar Aufruhr. Das LG Hamburg ging in seiner Entscheidung nach unserer Ansicht über die Vorgaben des EuGH hinaus. Die Konsequenzen für das Link-Setzen und damit die Informations- und Kommunikationsfreiheit sind noch nicht abzusehen. Allerdings, und das sei an dieser Stelle betont, handelt es sich lediglich um eine einzelne Entscheidung eines Gerichts – und dies auch nur in einem Verfügungsverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte und letztendlich der BGH mit der Rechtsprechung des EuGH und der Auslegung der zugrundeliegenden Infosoc-Richtlinie umgehen werden. Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen.