BGH schafft – endlich – Klarheit bei der Nutzung einer Fototapete im Internet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2024 in mehreren Urteilen entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Verletzung von Urheberrechten darstellt. Konkret ging es um die Frage, ob Fotografien, die auf solchen Tapeten abgedruckt sind, ohne Zustimmung des Urhebers online gezeigt werden dürfen.
Hintergrund:
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten mit Bildern eines Berufsfotografen vermarktet, klagte in drei Fällen gegen unterschiedliche Nutzer ihrer Produkte:
- Fall 1 (I ZR 139/23): Eine Privatperson hatte eine Fototapete in ihrem Haus angebracht, die in Videos auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen war.
- Fall 2 (I ZR 140/23): Eine Medienagentur nutzte auf ihrer Webseite ein Foto einer Internetseite, auf dem eine Tapete mit dem streitigen Bildmotiv zu sehen war.
- Fall 3 (I ZR 141/23): Ein Hotelbetreiber hatte eine solche Fototapete in seinem Hotel verwendet, die auf Werbefotos für seine Dienstleistungen im Internet sichtbar war.
Die Klägerin forderte Schadensersatz, die Erstattung von Abmahnkosten und in einem Fall (Fall 3) zusätzliche Auskunft über den Umfang der Nutzung. Sie war der Meinung, dass durch die Abbildungen im Internet die Urheberrechte an den Fotografien verletzt würden.
Vorinstanzen und Entscheidung des BGH:
In allen Fällen hatten die Gerichte zunächst zugunsten der Beklagten entschieden, und der BGH bestätigte nun diese Urteile. Die Begründung: Durch den Kauf und die Verwendung der Fototapeten war eine stillschweigende Einwilligung (konkludente Einwilligung) des Fotografen gegeben, dass die Tapeten – und damit auch die abgedruckten Fotografien – in einer Weise genutzt werden dürfen, die üblich ist. Dazu gehört auch das Fotografieren oder Filmen von Räumen, in denen die Tapete angebracht ist, und die Veröffentlichung dieser Aufnahmen im Internet.
Warum keine Urheberrechtsverletzung vorliegt:
Der BGH stellte fest, dass es bei Fototapeten zu erwarten sei, dass diese auf Fotos oder Videos, die beispielsweise in privaten oder gewerblichen Räumen gemacht werden, sichtbar sind und anschließend online veröffentlicht werden. Da der Urheber keine Einschränkungen bei der Nutzung der Fototapeten vorgegeben hatte (z.B. durch einen Hinweis auf das Urheberrecht oder einen Rechtsvorbehalt), ist dies eine gängige und rechtlich zulässige Nutzung.
Auch die Medienagentur in Fall 2 konnte sich auf diese stillschweigende Einwilligung berufen, da die Nutzung als üblich eingestuft wurde. Zudem verzichtete der Urheber durch sein Verhalten auf das Recht, namentlich genannt zu werden, was sonst nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorgesehen ist.
Fazit:
Wer eine Fototapete mit einer urheberrechtlich geschützten Fotografie kauft und sie in seinen Räumen anbringt, darf diese auch in Aufnahmen, die online veröffentlicht werden, zeigen. Der Urheber verzichtet in diesem Fall durch sein Verhalten auf weitergehende Nutzungsrechte, solange keine besonderen Einschränkungen vertraglich vereinbart wurden.
Dieses Urteil schafft Klarheit für Verbraucher und Unternehmen, die Fototapeten verwenden, ohne sich Sorgen über mögliche Urheberrechtsverletzungen machen zu müssen.
Keine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienste
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit einem Urteil vom 2. Februar 2024 (Az. 38 Sch 60/22 WG e) eine Klage der der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen den Cloud-Anbieter Dropbox abgewiesen und in seinem Urteil einen Anspruch der ZPÜ gegen Dropbox auf Auskunft und auf Zahlung einer Urheberrechtsabgabe für verneint.
Bei der ZPÜ handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Ansprüche wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen kann.
Dropbox Inc. ist ein Anbieter von Cloud-Infrastruktur mit Sitz in San Francisco. Von der ZPÜ vor dem OLG München in Anspruch genommen wurde eine in Irland beheimatete Tochtergesellschaft von Dropbox Inc., die als Vertragspartnerin für private und geschäftliche Nutzer der Dropbox-Dienste in Deutschland auftritt.
Die ZPÜ hatte mit ihrer Klage gegen Dropbox urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche wegen der Überlassung von Clouds im Wege des Cloud-Computings geltend gemacht. Zur Begründung hatte die ZPÜ angeführt, dass die von Dropbox angebotenen Clouds von den Nutzern der Cloud-Dienste zur Herstellung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke genutzt wurden und die diese aus technischen Gründen und aus funktionaler Nutzersicht als Speichermedium und als Gerät nach dem Urheberrechtsgesetz zu qualifizieren sei.
Das OLG München ist der Argumentation der ZPÜ nicht gefolgt und zur Begründung ausgeführt, dass Dropbox weder Geräte noch Speichermedien im Sinne des Urheberrechts anbiete, sondern lediglich eine Dienstleistung, die eine Zugriffsmöglichkeit auf von Dropbox betriebenen Online-Speicherplatz ermögliche. Die Überlassung einer internetbasierten Nutzungsmöglichkeit werde aber von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, weil der verwendete Begriff des Trägers von Informationen und Daten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen körperlichen Gegenstand bezeichne. Und durch die Bereitstellung der Soft- und Hardware sei für die Nutzer von Dropbox auch noch nicht die Möglichkeit verbunden, Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Denn dies setze voraus, dass der Cloud-Nutzer mit einem Endgerät (z.B. Tablet, Handy, PC oder Smartwatch) eine temporäre, internetbasierte Verbindung zu der Cloud herstelle, mit deren Hilfe erst Privatkopien auf dem Cloud-Speicher erstellt werden könnten. Zudem sei Dropbox als Cloudbetreiberin aber auch nicht Herstellerin von Geräten und Speichermedien.
Da es sich bei Dropbox um einen Cloud-Anbieter handelt, der seinen Sitz zwar in der EU aber nicht in Deutschland hat, ist nach der Entscheidung des OLG München weiterhin unklar, ob Cloud-Anbieter mit Sitz in Deutschland zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben für die von ihnen angebotenen Cloud-Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Eine große Rolle dürfte hierbei die auch im Urteil des OLG München genannte Problematik darstellen, dass es dazu kommen kann, dass die Urheberrechtsabgabe mehrfach erhoben werden könnte, wenn im Rahmen eines einheitlichen Vervielfältigungshandlung mehrere Geräte und Speichermedien, also wenn nicht nur die Endgeräte, sondern auch etwa Cloud-Server, von ihr betroffen sind.
Wann reicht eine „einfache“ statt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus?
Der Grundsatz:
Effizientestes und am häufigsten gewähltes Mittel, um gegen eine unlautere und damit wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung vorzugehen, ist die Abmahnung. Dabei wird der Verletzer (meist durch einen beauftragten Rechtsanwalt) aufgefordert, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Das dem Abmahnenden zur Verfügung stehende Mittel ist dabei regelmäßig die Aufforderung an den Abgemahnten, mittels Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beseitigen. Dabei verpflichtet sich der Abgemahnte für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und dokumentiert so die Ernsthaftigkeit seines Versprechens. So die Regel, die den meisten Menschen, die geschäftlich tätig sind, bekannt sein dürfte und die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht. Die Kosten der Abmahnung hat dabei grundsätzlich der Abgemahnte dem Abmahnenden zu erstatten.
Die Neuerung im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG):
Nach dem neuen, gegen Ende 2020 in Kraft getretenen, UWG ist gemäß § 13 Abs. 4 UWG die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers jedoch im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs oder in Telemedien (also faktisch hauptsächlich im Bereich des E-Commerce) ausgeschlossen, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden. Vorrangiger Zweck der Gesetzesreform ist die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, die insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel in den vergangenen Jahren immer größere Ausmaße angenommen haben.
Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig:
Das OLG Schleswig ist nun der Ansicht, dass bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG statuierten Informations- und Kennzeichnungspflichten es ausreichend ist, wenn der abgemahnte Schuldner eine einfache Unterlassungserklärung abgibt. Es ist hiernach nicht notwendig, die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu versehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 6 W 5/21).
Was war passiert?
Ein Händler bot auf der Handelsplattform eBay eine Körperlotion an. Bei diesem Angebot fehlte die Angabe eines volumenbezogenen Grundpreises. Darüber hinaus belehrte der Antragsgegner fehlerhaft über ein bestehendes Widerrufsrecht. Er erhielt eine Abmahnung eines Wettbewerbers.
Der Händler gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch ohne ein Vertragsstrafeversprechen. Der Konkurrent akzeptierte dies nicht und leitete ein gerichtliches Verfahren ein. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche das Gericht erster Instanz (LG Lübeck) jedoch nicht erließ und was so auch in der Berufung vom OLG Schleswig bestätigt wurde, da nach Auffassung des Gerichts keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde.
Die Begründung des OLG:
Durch das neue UWG habe der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG genannten Informationspflichten festgelegt, dass es ausreiche, wenn der Abgemahnte, sofern er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftige, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr abgeben müsse. Ausreichend sei vielmehr eine einfache Unterlassungserklärung, ohne jede Vereinbarung über eine Vertragsstrafe.
Das Gericht führ dazu das folgende aus:
„Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegen wirken (BT-Drs. 19/12084 S. 1). Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könnte. Anderenfalls könnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserklärung – wie im vorliegenden Fall – gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies würde zum einen dazu führen, dass die Entlastung der Gerichte durch das System aus Abmahnung und (strafbewehrter) Unterlassungserklärung in einer Vielzahl von Fällen abgeschafft wäre. Zum anderen würde dies in letzter Konsequenz für den Abgemahnten dazu führen, dass seine Belastung mit einer Vertragsstrafe durch eine solche mit Gebühren ersetzt werden würde. Für eine solche Intention des Gesetzgebers geben Wortlaut und Begründung nichts her.“
„Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sein soll, da die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden könne […], vermag der Senat dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Er verkennt nicht, dass das bisherige System von Abmahnung, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolgt, dem Gläubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen […]. Da der Unterlassungsanspruch immer nur in der Zukunft erfüllt werden kann, muss der bei anderen Ansprüchen durch die Erfüllung eintretende Rechtsfriede auf andere Weise erreicht werden. Dies wurde bisher in dem drohenden Nachteil einer Strafe für den Fall einer Zuwiderhandlung gesehen, der den Schuldner vernünftigerweise von Wiederholungen abhält.
Dieser Dogmatik des Unterlassungsanspruchs scheint es zu widersprechen, wenn die Wiederholungsgefahr in bestimmten Fällen nunmehr auch ohne ein Strafversprechen entfallen kann. Jedoch führt auch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. im Falle des späteren Verstoßes durchaus zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner. So steht dem Gläubiger (neben dem gesetzlichen) dann auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, sodass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem erneuten Verstoß dann nicht mehr um den erstmaligen, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers vereinbart werden kann.“
Einschätzung/Künftige Auswirkungen:
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte diesbezüglich entscheiden werden. Wenn man aber den Gedanken und die Intention des Gesetzgebers berücksichtigt, das ursprünglich sinnvolle und gut funktionierende Mittel der Abmahnung zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen mehr vom Vorwurf der (häufig) rechtsmissbräuchlichen Anwendung zu befreien, so ist der rechtlichen Auslegung des OLG Schleswig durchaus zuzustimmen. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers war gerade die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen und insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrechten erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. Dies kann in einigen Fällen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, eben die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen rechtfertigen.
ZPÜ verlangt Händlerauskünfte für gebrauchte Tablets und PCs
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat in den letzten Wochen Händler von Mobiltelefonen, Tablets und Computern (PCs) angeschrieben und von diesen so genannte Händlerauskünfte gefordert. Mit diesen Schreiben macht die ZPÜ Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1 UrhG gegenüber den angeschriebenen Händlern geltend.
Derartige Schreiben werden von der ZPÜ in jedem Jahr an Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien versandt.
Schreiben der ZPÜ an Reseller
Auffällig ist allerdings, dass die ZPÜ in diesem Jahr vermehrt auch solche Händler anschreibt, die mit gebrauchten Tablets und Computern handeln.
Der Hintergrund dafür dürfte der sein, dass die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA seit 2018 in diversen von der ZPÜ gegen Händler und Importeure vor der Schiedsstelle geführten Verfahren über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ auf Grundlage der von der ZPÜ aufgestellten Tarife geltend gemachten Urhebervergütungen entschieden hat.
Die ZPÜ ist mit der Höhe der von ihr beanspruchten Urhebervergütungen vor der Schiedsstelle zwar nicht durchgedrungen, die Schiedsstelle hat aber etwa für Tablets einen Vergütungssatz von EUR 4,00 pro Tablet in den von ihr entschiedenen Einigungsvorschlägen für angemessen gehalten. Darüber hatten wir bereits berichtet.
Die ZPÜ hat aber die Einigungsvorschläge der Schiedsstelle nicht akzeptiert und macht in bei dem zuständigen Oberlandesgericht München eingereichten Klagen gegen die betroffenen Händler und Importeure weiterhin die in den von ihr aufgestellten Tarifen festgesetzten Urhebervergütungen geltend. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zeit gerichtliche Entscheidungen über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ beanspruchten Vergütungssätze vorliegen werden.
Abgabe von Händlerauskünften an die ZPÜ?
Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln und zuvor noch nicht von der ZPÜ angeschrieben wurden, stellt sich daher jetzt die Frage, ob sie die von der ZPÜ verlangten Auskünfte abgeben wollen. Denn in dem Fall, dass die ZPÜ für vergangene Jahre nachträglich Vergütungen für die bereits verkaufte Tablets und PCs, aber auch für Mobiltelefone, einfordern sollte, können solche Forderungen Händler leicht in ihrer Existenz gefährden. Zudem setzen sich Händler im Falle der Nichtabgabe von Auskünften dem Risiko aus, dass die ZPÜ später auf Grundlage von § 54f Abs. 3 UrhG den doppelten Vergütungssatz verlangen wird.
Anmerkung:
Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln, besteht eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn bislang ist nicht nur völlig offen, in welcher Höhe ggf. Urhebervergütungen auf Tablets und PCs anfallen werden. Offen ist auch, ob oder in welcher Höhe solche Vergütungen auf Gebrauchtware anfallen werden. Die ZPÜ hat bislang keine Tarife für gebrauchte Geräte aufgestellt, so dass die Bewertung und Erfassung von finanziellen Risiken für Händler derzeit außerordentlich schwierig ist.
Wer von der ZPÜ angeschrieben wurde, sollte sich daher unbedingt an einen mit der Materie vertrauten Anwalt wenden, der beurteilen kann, ob überhaupt eine Melde- oder Auskunftspflicht gegenüber der ZPÜ besteht und in welcher Höhe oder ob überhaupt eine Urhebervergütung zu zahlen sein wird.
Wir vertreten seit mehreren Jahren Händler und Importeure gegenüber der ZPÜ sowohl außergerichtlich, als auch in Schiedsstellenverfahren und vor Gericht.
Falls Sie von der ZPÜ angeschrieben wurden, sind wir gerne bereit, Sie anwaltlich zu beraten und zu vertreten.