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Bewertungsportal jameda.de ist nicht neutral, BGH erlaubt Löschung von Arztprofil

Der BGH erlaubt Ärzten, die kein so genanntes (kostenpflichtiges) Premiumprofil bei jameda.de besitzen, unter bestimmten Bedingungen die Löschung ihres Profils vom Arztbewertungsportal, weil Jameda sich nicht neutral verhält.

BGH, Urteil vom 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17).

Die Parteien stritten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten, jameda GmbH. Nachdem die Vorinstanzen (LG Köln, Urteil vom 13.07.2016, Az. 28 O 7/16 und OLG Köln, Urteil vom 05.01.2017, Az. 15 U 198/15) die Klage der Ärztin zurückgewiesen hatten, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Sache beschäftigen.

Worum ging es?

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei von den Besuchern der Webseite abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören in der Regel akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben.

Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Des Weiteren  werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein, eine Werbung für Dritte unterbliebt also in diesem Fall.

Die Klägerin ist Hautärztin. Auf dem Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre Rechtsanwälte im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags auf www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat der Klage der Ärztin stattgegeben. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall. Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist (Jameda: Arzt muss Bewertungen grundsätzlich dulden).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsvermittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt die jameda GmbH auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen und kenntlich zu machen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsvermittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist, so dass damit Jameda seinerseits kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der Ärztin zuzubilligen ist.

Anmerkung:

Das Urteil ist ein Meilenstein für viele Ärzte. Denn so mancher Arzt möchte überhaupt nicht auf Portalen wie Jameda und anderen aufgeführt werden. In vielen Fällen können Ärzte nun die vollständige Löschung ihrer Daten und ihres Profils verlangen, wenn das Portal nicht als neutraler Informationsvermittler agiert, sondern die Daten des Arztes (auch) für werblich-kommerzielle Zwecke nutzt.

Für den Verbraucher dürfte das Urteil ebenfalls positive Auswirkungen haben. Jameda etc. werden jetzt umfangreiche Änderungen (auch am Geschäftsmodell) vornehmen müssen, um ein tatsächlich neutraler Informationsvermittler zu sein. Kommerzielle und werbliche Angebote dürften voraussichtlich in naher Zukunft streng und für den Verbraucher leicht erkennbar von dem reinen Informationsangebot zu trennen sein. Für Jameda und andere Arztportale könnte das Urteil zur Folge, dass zukünftig weitere Ärzte Löschungsanträge stellen werden. Zudem werden solche Bewertungsportale ihr strukturelles Angebot ihrer Internetseiten grundlegend ändern müssen, wenn sie wieder die Privilegien eines neutralen Informationsvermittlers für sich in Anspruch nehmen wollen.

Das Urteil dürfte aber auch auf Bewertungsportale für andere Branchen (Hotels, Restaurants, Rechtsanwälte) Einfluss haben. Die Tendenz ist klar erkennbar. Nur wer neutral Informationen anbietet und nicht zwischen zahlenden und nicht-zahlenden Mitgliedern unterscheidet, unterliegt der Meinungs- und Medienfreiheit.

„Fack Ju Göhte“ als Marke nicht eintragungsfähig

Kategorien: Markenrecht, Medienrecht, News

Das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg sieht in der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ eine Bezeichnung, die als Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

So bekannt als Filmreihe und doch nicht als Marke schutzfähig. Die Constantin Film Produktion GmbH, die Produzentin der überaus erfolgreichen Kinofilme, hatte versucht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke zur Eintragung zu bringen. Der Antrag wurde vom Amt jedoch zurückgewiesen, Constantin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim EUIPO ein, welche jedoch nicht zum gewünschten Erfolg führte. Nämlich nicht zu der Eintragung einer Wortmarke Fack Ju Göhte für unter anderem Waren wie Seifen; Parfümeriewaren; Schmuckwaren; Bekleidungsstücke; Biere; Mineralwässer; alkoholfreie und alkoholische Getränke; Druckereierzeugnisse oder Spielsachen.

Hiergegen erhob Constantin Film Klage vor dem Europäischen Gericht und unterlag auch dort.

Das Gericht stützte die Entscheidung auf den markenrechtlichen Grundsatz, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Dies stellt ein so genanntes absolutes Eintragungshindernis dar. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlichen Verbrauchers. Der Begriff „fuck“ wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebräuchlichen Wörtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und hängt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird, so das EuG. Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you“ in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten“ der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern. Hieran ändert auch die satirisch-, scherz- und fehlerhafte Schreibweise, die jugendlichen Slang aufgreife (sic!) nichts. Das Gericht weist in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungsäußerung angestrebt wird, dies aber auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragbar sei.

EuG, Urteil vom 24.01.2018 (Az. T69/17)

Anmerkung: Gegen die Entscheidung kann noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen werden. Nach unserer Einschätzung dürfte der EuGH allerdings zu keiner anderen Auffassung gelangen. Allerdings sind durchaus Zweifel angebracht, ob der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ tatsächlich der Schutz versagt werden sollte. Denn unserer Auffassung nach, wird der verständige Durchschnittsverbraucher, gerade der Jugendliche, nicht abgestoßen, wenn etwa auf dem einem Bekleidungsstück oder einer Bierflasche oder auf einer Basecap „Fack Ju Göhte“ zu lesen ist. Eventuell sollte der Begriff der guten Sitten im Markenrecht überdacht werden. Gröbste Verstöße ließen sich dann immer noch über den Begriff der öffentlichen Ordnung in Bezug auf offensichtlich obszöne und grob anstößige Marken verhindern.

EuG zu bösgläubigen Markenanmeldungen

Kategorien: Markenrecht, News

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat sich in einem Urteil ausführlich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann.

Das EuG ist ein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnetes Gericht der Europäischen Union, das unter anderem für Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Angelegenheiten betreffend die Eintragung von Unionsmarken zuständig ist.

In der Entscheidung des EuG ging es um eine Klage der Inhaberin der Wortmarke „LUCEO“, mit der diese sich gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO gewandt hatte, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke stattzugeben, zurückgewiesen wurde. Bereits die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hatte dem Antrag auf Löschung der Marke „LUCEO“ wegen bösgläubiger Markenanmeldung durch die Anmelderin entsprochen.

Die Marke war durch den Vertreter einer Markenagentur angemeldet worden, dessen Strategie nach den Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO darin bestand, eine endlose Kette von nationalen Markenanmeldungen einzureichen, ohne die Anmeldegebühren zu zahlen. Zu diesem Zweck wurden nationale Markenanmeldungen aneinandergereiht, die alle sechs Monate abwechselnd in Deutschland und in Österreich unmittelbar vor Ablauf der sechsmonatigen Überlegungsfrist, innerhalb derer für eine Unionsmarke Priorität beansprucht werden kann, eingereicht wurden. Diese Anmeldungen sind sukzessive wegen Nichtentrichtung der Anmeldegebühr verfallen und darum von den nationalen Markenämtern nicht geprüft worden. Sobald ein Dritter eine identische oder ähnliche Marke anmeldete, meldete der Vertreter der Markenagentur eine Unionsmarke an und beanspruche für diese unter Berufung auf das letzte Glied in der Kette der nationalen Markenanmeldungen Priorität. Anschließend widersprach die Markenagentur unter Berufung auf die Unionsmarkenanmeldung der Anmeldung des Dritten, um aus diesem Widerspruch wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

Das EuG hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO zur Bösgläubigkeit von Markenanmeldungen ausgeführt, dass sich der Begriff der Bösgläubigkeit auf ein Verhalten bezieht, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht. Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig sei, sei daher insbesondere zu prüfen, ob der Markenanmelder beabsichtige, die angemeldete Marke zu benutzen. Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, könne unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn sich später herausstelle, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten sei, die dem Einzelfall eigen seien und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorlägen. Diese Absicht lasse sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehöre, in die sich die Anmeldung einfügte.

EuG, Urteil vom 07.07.2016 (Az. T-82/14, „LUCEO“)

Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das von der vor dem EuG unterlegenen Inhaberin der Wortmarke LUCEO eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

EuGH, Beschluss vom 14.12.2017 (Az. C-101/17P)

Anmerkung: In seiner Entscheidung hat der EuG ausführliche Feststellungen zum Tatbestand des absoluten Nichtigkeitsgrundes der Bösgläubigkeit von Unionsmarkenanmeldungen nach Artikel 52 Abs. 1 b) der Unionsmarkenverordnung (UMV; Verordnung (EU) 2015/2424) getroffen, die sich inhaltlich problemlos auch auf die Voraussetzungen für bösgläubige Markenanmeldungen im deutschen Markenrecht nach § 8 Abs.2 Nr. 10 Markengesetz (MarkenG) übertragen lassen dürften.

EuGH zu Verwertungsgesellschaften

Kategorien: News, Urheberrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil erneut mit der Frage beschäftigt, ob eine nationale Regelung (in diesem Fall die italienische) gegen den in Art. 5 Abs. 2b der EU-Urheberrechtsrichtlinie (EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) verankerten Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ verstößt.

Der unionsrechtliche Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ soll den Urhebern urheberrechtlich geschützter Werke wie etwa Autoren und Künstlern einen finanziellen Ausgleich für die legale Vervielfältigung ihrer Werke als so genannte Privatkopien sichern. In Deutschland werden die Rechte von Urhebern durch Verwertungsgesellschaften wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) wahrgenommen.

In der Entscheidung des EuGH ging es um eine Klage mehrerer Hersteller von Mobiltelefonen, u.a. Microsoft Mobile Sales International Oy, Hewlett-Packard Italiana Srl und Samsung Electronics Italia SpA gegen die italienische Verwertungsgesellschaft SIAE (Società italiana degli autori ed editori) und das italienische Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten (MIBAC), mit der sich die Kläger gegen eine italienische Regelung zum „gerechten Ausgleich“ wandten, weil nach dieser auch solche Personen den Ausgleich für Privatkopien schuldeten, die zu eindeutig anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien tätig würden, insbesondere juristische Personen und Personen, die zu beruflichen Zwecken tätig würden. Sie rügten zudem den diskriminierenden Charakter der Übertragung der Befugnisse vom MIBAC auf die SIAE, bei der es sich um die Einrichtung handele, die mit der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Italien betraut sei, da die nationale Regelung die sie ermächtige, zu bestimmen, wer von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien zu befreien sei und wem diese Abgabe nach erfolgter Entrichtung erstattet werden könne.

In der Sache hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Rückerstattungssystem für „zu viel“ abgeführte Geräte- und Speichermedienabgaben, der nicht für alle betroffenen Unternehmen gleichermaßen gesetzlich geregelt ist, sondern nur in einer Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft, nicht richtlinienkonform ist, d.h. gegen den europarechtlichen Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ verstößt. Des Weiteren hat der EuGH in dem Urteil ausgeführt, dass es auch nicht richtlinienkonform ist, wenn den Unternehmen in einer Handelskette nicht zumindest die Möglichkeit einer Freistellung einer Privatkopieabgabe offen steht.

EuGH, Urteil vom 22.09.2016 (C-110/15 – Microsoft Mobile Sales International u.a. ./. SIAE)

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum „gerechten Ausgleich“ aus seinen Urteilen vom 5. März 2015 (Az. C-463/12 „Copydan Båndkopi“), 11. Juli 2013 (Az. C-521/11, „Amazon.com International Sales u. a.“) und 21. Oktober 2010 (Az. C-467/08, „Padawan“) bestätigt.

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bestehen weiterhin begründete Zweifel daran, ob die deutschen gesetzlichen Regelungen zur Privatkopieabgabe (geregelt in den §§ 53 ff. Urhebergesetz) richtlinienkonform sind.