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YouTube, Facebook, Instagram & Co. – Influencer-Marketing und rechtliche Fallen

Unternehmen suchen immer häufiger neue Wege, um ihre Produkte zu vermarkten. Ein Vermarkungstool ist dabei häufig die Zuhilfenahme eines sogenannten „Influencer“. Influencer nennt man Personen, die aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens und damit verbundenen Glaubwürdigkeit in einem oder mehreren sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Frage kommen (sogenanntes Influencer-Marketing).

Während der letzten Jahre wurde dieses Werbephänomen weitgehend frei von Beanstandungen im Markt zur Kenntnis genommen, Influencer und mit ihnen die werbenden Unternehmen fühlten sich mehr oder weniger frei in der Art und Weise Einbindung werblicher Inhalte. 

Dies ändert sich nun aber. Influencer selbst, aber auch die werbenden Unternehmen erfahren zunehmend leidvoll, dass die bislang oft übliche übergangslose Vermengung von Blog und Werbung mit Kennzeichnungspflichten für Werbung und dem Trennungsgebot kollidiert und rechtlich verfolgt werden kann und von Landesmedienanstalten und Verbänden mittlerweile auch wird.

I. Wo liegen die Probleme?

Häufig ist den noch verhältnismäßig jungen Bloggern nicht klar, welche rechtlichen Schranken es dabei zu beachten gibt. Dies ist auch kein Wunden, denn der Übergang von bloßen redaktionellen Tipps zu kennzeichnungspflichtiger Werbung ist fließend und für den juristischen Laien nicht einfach einzuschätzen. 

Aus diesem Grund haben auch die Landesmedienanstalten einen Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten erarbeitet um für einen korrekten Umgang mit werblichen Inhalten zu sensibilisieren. Die letzte Aktualisierung erfolgte im November 2018.

Hinter dem Leitfaden steht vereinfacht ausgedrückt das folgende Gebot: Die Trennung und Kennzeichnung von Werbung dient dem Erhalt der Medien- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit und Integrität medialer Angebote, der Glaubwürdigkeit und Authentizität der Anbieter und dem Schutz der Nutzer vor Irreführung. Sie ist im Telemediengesetz (TMG) und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.

Leidvolle Erfahrung musste als einer der ersten der YouTuber Flying Uwe machen. Er wurde von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein wegen Verstoßes gegen die Werbebestimmungen des RStV abgemahnt wurde, weil einzelne werbliche Videos seines YouTube-Kanals nicht als Werbung gekennzeichnet waren und musst deshalb wegen Schleichwerbung 10.500,00 EUR Bußgeld zahlen. 

Ein weiteres, diesmal kleineres, Bußgeld in Höhe von 1.050,00 EUR wurde Ende 2017 gegen den Blogger ApoRed von der Landesmedienanstalt festgesetzt, weil er auf seinem YouTube-Kanal kein ordnungsgemäßes Impressum vorhielt.

Aber nicht nur die Landesmedienanstalten „kümmern“ sich vermehrt um diese Fälle Mit zwei obergerichtlichen Entscheidungen zur ungenügenden Kennzeichnung von Werbung durch Influencer im Jahr 2017 erreicht das Thema über das Lauterkeitsrecht erstmals auch die werbenden Unternehmen selbst. 

Des Weiteren steht demnächst wohl die Entscheidung des Landgericht München in Sachen Cathy Hummels bevor und damit verbunden die Frage, ob die Fußballergattin auf ihrem Instagram-Account Werbung für Firmen gemacht haben, ohne diese als solche zu kennzeichnen

Neben dem Fall Cathy Hummels ist ein weiteres prominentes Influencer-Verfahren vor deutschen Gerichten anhängig: Das Landgericht Karlsruhe will am 21. März 2019 sein Urteil im Fall Pamela Reif verkünden.

II. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Überblick

Als Telemedien unterliegen Beiträge von Influencern in sozialen Netzwerken dem Regelungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) und dem Telemediengesetz (TMG). Daneben finden die allgemeinen Vorschriften des Lauterkeitsrechts Anwendung (insbesondere §§ 5, 5 a, 6 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – UWG). 

Gemäß § 58 Abs. 1 RStV muss Werbung in Telemedien als solche klar und eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein. Die aus dem Rundfunk- und Presserecht übernommene strikte Trennung von redaktionellen und kommerziellen Inhalten („Trennungsgebot“) ist für Telemedien zusätzlich auch in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG normiert. Eine Nicht-Kenntlichmachung von kommerziellen Inhalten stellt zudem eine unlautere Handlung im Sinne des UWG dar. 

Darüber hinaus enthält der Rundfunkstaatsvertrag mit § 58 III RStV Regelungen ausschließlich für fernsehähnliche Telemedien. Dabei handelt es sich um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, bei dem der Nutzer zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog auswählen kann. 

Dies betrifft also im Wesentlichen Videoblogger, die ihre Videos auch nach der Sendung in ihrem Kanal zum Abruf vorhalten, wie dies z. B. bei YouTube üblich ist. Kurze Videosequenzen bei Instagram Stories oder Snapchat hingegen sind keine fernsehähnlichen Telemedien, hier werden also weniger strenge Maßstäbe angelegt. 

Neben Kennzeichnungs- und Trennungspflichten stößt gerade die werbliche Ansprache von Kindern (von oftmals ebenfalls minderjährigen Influencern) an rechtliche Grenzen. Dabei gilt es insbesondere das Verbot einer unmittelbaren Kaufaufforderung an Kinder zu beachten. 

Des Weiteren muss auch der Werbetreibende das allgemeine Irreführungsverbot (§ 5 UWG), das Verbot werblicher Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) und die hinreichende Erkennbarkeit von Werbung (§ 5 a Abs. 6 UWG) beachten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann bei den teils sehr jungen Followern schneller bejaht werden, da diese Regelungen bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen besonders streng auszulegen sind. 

Schließlich müssen auch die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) zum Schutz der jugendlichen Zielgruppe beachtet werden, und Influencer müssen darauf achten, auch in den verschiedenen von ihnen genutzten Social-Media-Kanälen ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) vorzuhalten.

III. Kennzeichnungspflicht von Werbung in der jüngeren Rechtsprechung

Aufgrund des hohen Stellenwerts der Kenntlichmachung von Werbung entschied das OLG Celle (Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17), dass die Verwendung des Hashtags #ad unter einem Instagram-Beitrag nicht ausreicht, um den kommerziellen Zweck des Beitrags zu kennzeichnen. 

Ein bekannter Blogger bewarb eine Rabatt-Aktion einer Drogeriekette und kennzeichnete den Post nur mit dem Hashtag #ad, wobei dieser Hashtag an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags aufgeführt war. Gegen diese Form der Werbung wandte sich ein Verbraucherschutzverein, der die Drogeriekette wegen unzureichend gekennzeichneter Werbung gemäß § 5 a Abs. 6 UWG auf Unterlassung in Anspruch nahm. 

Nach Auffassung des OLG genügt eine solche Kennzeichnung zumindest dann nicht, wenn der Hashtag nur einer von vielen in einer Ansammlung von Hashtags und damit für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar sei. 

Anders als noch die Vorinstanz (LG Hannover, Urteil vom 08.03.2017, Az. 23 O 5/17) hielt das OLG es zudem nicht für hinreichend sichergestellt, dass sich schon durch die Gestaltung und Aufmachung des Beitrages der werbliche Charakter ergab, vor allem weil das OLG keinen nennenswerten Unterschied zu den anderen Beiträgen des Bloggers ohne kommerziellen Hintergrund erkannte.

Ähnlich entschied kurz darauf auch das Kammergericht Berlin, dass die fehlende werbliche Kennzeichnung von Beiträgen einer Influencerin bei Instagram als unlautere Schleichwerbung qualifizierte (Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17). Hier hatte sich an der Praxis der Bloggerin gestört, Produkte auf Fotos zu präsentieren und lediglich mit Verweisen auf die Herstellerseiten zu kennzeichnen. Das KG bestätigte einen Lauterkeitsverstoß gemäß § 5 a Abs. 6 UWG. 

Die Verweise auf die Herstellerseiten sprächen für die Annahme von Werbung. Es genüge dann nicht, dass der Verbraucher erst nach einer analysierenden Lektüre der Beiträge diese als Werbung möglicherweise erkenne. Auch zwei Posts, die durch die Verwendung der Hashtags „#ad“ und „#sponsoredby“ gekennzeichnet waren, erfüllten die rechtlichen Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. 

Das KG verwies dabei auf die Rechtsprechung des OLG Celle zu #ad sowie die des BGH zu #sponsoredby, wonach danach der Hinweis „sponsored by“ in Printmedien nicht ausreicht, um den Anzeigecharakter kenntlich zu machen, was das KG hier auch für Werbung in sozialen Netzwerken übernahm.

In einem weiteren Verfahren verurteilte das LG Hagen (Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17) das Modell Scarlett Gartmann, Freundin des BVB-Spielers Marco Reuss, zur Unterlassung. Gartmann postete auf ihrem privaten Instagram-Account Fotos, auf denen sie jeweils mit einer Uhr, einer Handtasche oder einem Getränk zu sehen war sowie jeweils einem entsprechenden Link, der bei einem Klick direkt zur Homepage des Herstellers führte. 

Ein Hinweis, dass es sich um Werbung handelte, gab es nicht. Wegen der fehlenden Kennzeichnung von Werbung nahm das LG Hagen einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Schleichwerbeverbot in § 5 a Abs. 6 UWG an. 

Das LG Hagen wies aber auch noch auf einen weiteren Aspekt ausdrücklich hin: Da die Bloggerin auch jugendlichen Followern bekannt sei, müsse ein entsprechend strenger Maßstab an die Erkennbarkeit des werblichen Charakters einzelner Posts gestellt werden. 

Gerade für diese Zielgruppe sei das Vermischen von werbenden und privat-inhaltlichen Elementen nicht sofort erkennbar. Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # ließen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch vom Influencer gesetzte Affiliate-Links, bei denen dieser nach einem Klick oder Kauf durch einen Follower eine Provision erhält, ebenfalls als Werbung zu kennzeichnen sind. 

IV. Besondere Vorsicht und Sorgfalt bei Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen

Wo Kinder und Jugendliche als junge Zielgruppe angesprochen werden, so ist immer deren Unerfahrenheit zu beachten. Junge Follower sind leichter zu täuschen und auszunutzen, weil sie den werblichen Charakter von Empfehlungen von Influencern möglicherweise nicht erkennen oder inhaltlich nicht bewerten können.

Sowohl der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) als auch die „Black-List“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthalten Vorschriften bzgl. der Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen. So darf etwa gemäß § 6 JMStV/Nr. 28 der Black-List Werbung Kinder nicht direkt zum Kauf von Waren und Dienstleistungen auffordern.

Auch hier ist die Grenze natürlich oft fließend. Allerdings hat der BGH bereits im Jahre 2013 eine (unzulässige) Ausrichtung der Werbung auf Kinder bejaht, wenn sie sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend von kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird (BGH Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12). 

Ansprachen wie „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“, die Kinder nach der Rechtsprechung unzulässig auffordern, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, fallen in einem Video-Blog-Beitrag recht schnell. Ein Influencer sollte sich deshalb der Macht seiner Worte bewusst sein und sie entsprechend sorgsam benutzen, will er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten

V. Fazit 

Werbung muss für den Verbraucher klar, eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar sein. Es genügt nicht, dass sich der werbliche Charakter eines Influencer-Beitrags erst aus der näheren Betrachtung im Vergleich zu anderen Posts ergibt. Es ist daher ratsam, jegliche werblichen Beiträge eines Influencers klar mit den deutschen Begriffen „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen und diese als gesonderte Posts von rein redaktionellen Beiträgen zu trennen. Begriffe wie „ad“ oder „sponsored by“ sollten in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung nicht verwendet werden. 

Werden schon mehrere Hashtags zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks verwendet, dann sollte bereits der erst Hashtag auf #Anzeige oder #Werbung lauten.

Wichtig ist, dass allen Beteiligten an einer Influencer-Marketing-Kampagne klar ist, dass der Influencer zunächst selbst verantwortlich für seinen Kanal und die Einhaltung des geltenden Rechts ist, er sich also nicht hinter dem Unternehmen, für das er die Kampagne fährt, verstecken kann. Daneben haftet aber auch das werbende Unternehmen selbst, hier kann also im Falle eines Verstoßes zwei Seiten Probleme drohen.

Um rechtliche Risiken für das werbende Unternehmen und den Influencer/die Influencerin zu minimieren, sollte jede geplante Kampagne und deren Umsetzung im Hinblick auf die jeweiligen Kanäle und die damit verbundenen rechtlichen Vorgaben überprüft werden.

Viele Influencer sind seit den neueren Entscheidungen bereits sensibilisiert, steht auch der Ruf einer ganzen Szene inklusive ihrer Agenturen und ein sehr lukratives Geschäftsmodell auf dem Spiel. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang fällen wird, dabei dürften noch einige Überraschungen auf die Beteiligten zukommen.

BGH zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Was war geschehen?

Der BGH hat mit Urteil vom 20.02.2020 (Aktenzeichen I ZR 193/18) entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Kundenbewertungen des Produkts grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. 

Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Diese Produkte hat sie in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte wurde deswegen von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und gab daraufhin im November 2013 gegenüber dem Verein, dem jetzigen Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben. 

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch über Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden. 

Im Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab. 

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten 

Bisheriger Prozessverlauf: 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. 

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet. 

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen. 

Stellungnahme:

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Denn es wäre für den Anbieter von Waren über Amazon realistischerweise faktisch nicht möglich, sämtliche Kundenbewertungen ständig auf ihren Aussagegehalt zu überprüfen und eine eigene (rechtliche) Wertung vorzunehmen, dass und ob eine Käufer-Bewertung irreführende Angaben enthält. Auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit ist das Urteil zu begrüßen. Schließlich sei noch der Hinweis erlaubt, dass der Fall sehr anschaulich zeigt, dass Verbraucherschutzvereine immer gerne gegen vermeintlich schwächere Gegner bei der Durchsetzung ihrer Interessen vorgehen, statt sich mit dem eigentlichen „Verursacher“, nämlich Amazon und dessen System der automatisierten Zuweisung von Kundenrezensionen rechtlich auseinander zu setzen, da dies wohl einfach zu aufwendig und mühsam sein dürfte.

Vorinstanzen: 

LG Essen – Urteil vom 30. August 2017 – 42 O 20/17 

OLG Hamm – Urteil vom 11. September 2018 – 4 U 134/17 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 3a UWG 

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG 

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; 

§ 8 Abs. 1 UWG 

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. 

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG 

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. 

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG 

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020021.html;jsessionid=07430D66478DCD5F4707CA9E1D0DC73A.1_cid359?nn=10690868

ZPÜ verlangt Händlerauskünfte für gebrauchte Tablets und PCs

Kategorien: Allgemein, Medienrecht, News, Urheberrecht Tags: 

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat in den letzten Wochen Händler von Mobiltelefonen, Tablets und Computern (PCs) angeschrieben und von diesen so genannte Händlerauskünfte gefordert. Mit diesen Schreiben macht die ZPÜ Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1 UrhG gegenüber den angeschriebenen Händlern geltend.

Derartige Schreiben werden von der ZPÜ in jedem Jahr an Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien versandt.


Schreiben der ZPÜ an Reseller

Auffällig ist allerdings, dass die ZPÜ in diesem Jahr vermehrt auch solche Händler anschreibt, die mit gebrauchten Tablets und Computern handeln.

Der Hintergrund dafür dürfte der sein, dass die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA seit 2018 in diversen von der ZPÜ gegen Händler und Importeure vor der Schiedsstelle geführten Verfahren über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ auf Grundlage der von der ZPÜ aufgestellten Tarife geltend gemachten Urhebervergütungen entschieden hat.

Die ZPÜ ist mit der Höhe der von ihr beanspruchten Urhebervergütungen vor der Schiedsstelle zwar nicht durchgedrungen, die Schiedsstelle hat aber etwa für Tablets einen Vergütungssatz von EUR 4,00 pro Tablet in den von ihr entschiedenen Einigungsvorschlägen für angemessen gehalten. Darüber hatten wir bereits berichtet.

Die ZPÜ hat aber die Einigungsvorschläge der Schiedsstelle nicht akzeptiert und macht in bei dem zuständigen Oberlandesgericht München eingereichten Klagen gegen die betroffenen Händler und Importeure weiterhin die in den von ihr aufgestellten Tarifen festgesetzten Urhebervergütungen geltend. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zeit gerichtliche Entscheidungen über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ beanspruchten Vergütungssätze vorliegen werden.


Abgabe von Händlerauskünften an die ZPÜ?

Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln und zuvor noch nicht von der ZPÜ angeschrieben wurden, stellt sich daher jetzt die Frage, ob sie die von der ZPÜ verlangten Auskünfte abgeben wollen. Denn in dem Fall, dass die ZPÜ für vergangene Jahre nachträglich Vergütungen für die bereits verkaufte Tablets und PCs, aber auch für Mobiltelefone, einfordern sollte, können solche Forderungen Händler leicht in ihrer Existenz gefährden. Zudem setzen sich Händler im Falle der Nichtabgabe von Auskünften dem Risiko aus, dass die ZPÜ später auf Grundlage von § 54f Abs. 3 UrhG den doppelten Vergütungssatz verlangen wird.

Anmerkung:

Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln, besteht eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn bislang ist nicht nur völlig offen, in welcher Höhe ggf. Urhebervergütungen auf Tablets und PCs anfallen werden. Offen ist auch, ob oder in welcher Höhe solche Vergütungen auf Gebrauchtware anfallen werden. Die ZPÜ hat bislang keine Tarife für gebrauchte Geräte aufgestellt, so dass die Bewertung und Erfassung von finanziellen Risiken für Händler derzeit außerordentlich schwierig ist.

Wer von der ZPÜ angeschrieben wurde, sollte sich daher unbedingt an einen mit der Materie vertrauten Anwalt wenden, der beurteilen kann, ob überhaupt eine Melde- oder Auskunftspflicht gegenüber der ZPÜ besteht und in welcher Höhe oder ob überhaupt eine Urhebervergütung zu zahlen sein wird.

Wir vertreten seit mehreren Jahren Händler und Importeure gegenüber der ZPÜ sowohl außergerichtlich, als auch in Schiedsstellenverfahren und vor Gericht.

Falls Sie von der ZPÜ angeschrieben wurden, sind wir gerne bereit, Sie anwaltlich zu beraten und zu vertreten.

OLG München verbietet Amazons finale Bestellübersicht

Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1582/18) hat am 31.01.2019 ein erstaunliches Urteil gesprochen, das weitreichende rechtliche Konsequenzen für nahezu alle Online-Händler haben dürfte.

A. Die Situation
Bereits seit einigen Jahren gilt im Onlinehandel die sogenannte „Button-Lösung“. Der Gesetzgeber wollte dabei den Verbraucherschutz stärken und erließ strenge Regeln für die Gestaltung der finalen Bestellseite in Onlineshops bzw. auf Verkaufsplattformen. Inhaltlich sollte der Online-Käufer auf der finalen Bestellseite noch einmal detailliert darüber in Kenntnis gesetzt werden, was er nun konkret zu welchen Bedingungen kauft, wenn er den „Bestellbutton“ klickt (Button „zahlungspflichtig bestellen“).
Neben einer eindeutigen Beschriftung bestimmt die „Button-Lösung“ vor, dass die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der vom Käufer in den Warenkorb gepackten Ware(n) „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ (nochmals) genannt werden müssen (vgl. § 312j Absatz 2 BGB).
Das bedeutet: Die wesentlichen Merkmale der Ware(n) müssen in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise auf der finalen Bestellseite dargestellt werden. Was zum Beispiel nicht ginge, wäre, dies in der Artikelbeschreibung selbst oder im Warenkorb zu tun, auch eine Verlinkung auf eine „Übersichtsseite“ hilft nicht weiter.

B. Und was hat das nun mit Amazon zu tun?
Antwort: Die Wettbewerbszentrale, ein Verbraucherschutzverein, und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Wettbewerbszentrale bemängelte die finale Bestellseite Amazons und war der Meinung, dass diese nicht den Vorgaben der „Button-Lösung“ entsprach. Sie mahnte über ihre Juristen daraufhin Amazon kurzerhand ab. Amazon wies die Abmahnung als unbegründet zurück. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht München.
Das LG München LG München bestätigte mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) die rechtliche Einschätzung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Amazon, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann (Bestellabschlussseite) die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben.

Wie bereits gesagt, muss die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ erfolgen. Dies war auf der finalen Bestellseite nach Ansicht des Gerichts bei Amazon aber nicht der Fall. In den beanstandeten Fällen (Sonnenschirm und Damenkleid) waren auf der finalen Bestellseite zum Schirm nur Preis und Größe angezeigt, nicht aber etwa auch Material es Bezugstoffes oder das Gewicht. Beim Kleid fehlten auf der finalen Bestellseite Angaben etwa zu Faserzusammensetzung und die Pflegehinweise.

Amazons akzeptierte das Urteil nicht und ging in Berufung.

Die Ansicht des OLG München
Auch das nun zuständige OLG München urteilte am 31.01.2019, dass Amazons finale Bestellseite rechtswidrig ist. Dabei erteilte das OLG der Auffassung Amazons, dass eine Nennung der wesentlichen Merkmale mittels einer Verlinkung auf der finalen Bestellseite erfolgen könnte, eine klare Absage. Denn in einem solchen Fall der Verlinkung müsse der Verbraucher die finale Bestellseite verlassen und könne dabei Gefahr laufen, dass hierbei Abweichungen und Manipulationen vorgenommen würden, die er anderenfalls wohl leichter hätte erkennen können. Damit hat die finale Bestellseite Amazons nach Ansicht beider Instanzen gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren genügt.

Man darf wohl erwarten, dass Amazon Revision beim Bundesgerichtshof einlegen wird. Denn anderenfalls muss Amazon die finale Bestellseite stark überarbeiten und anpassen. Und das müssten wohl auch ein Großteil der anderen Onlineshops in Deutschland. Denn so lange der BGH nicht (anders) entschieden hat, ist das Urteil des OLG zu beachten. Dass der BGH jedoch anders entscheiden würde bzw. wird, ist alles andere als sicher. Und bis es soweit ist, kann noch einige Zeit vergehen.

OLG-Urteil Urteil betrifft alle Amazon-Verkäufer
Zwar wirkt das Urteil des OLG München direkt nur gegenüber Amazon. Aber nun ist jeder Amazon-Verkäufer, der den Amazon-Marketplace nutzt und dabei den von Amazon vorgegebenen Check-Out nutzt, Verwender einer wettbewerbswidrigen finalen Bestellseite und damit selbst angreifbar, verhält er sich doch ebenfalls wettbewerbswidrig. Ein Amazon-Verkäufer muss verstehen, dass die Argumentation, dass dieser technische Ablauf vom Amazon-Händler selbst gar nicht beeinflusst werden kann, ihm nicht weiterhilft. Denn ein Wettbewerbsverstoß setzt kein Verschulden voraus, d. h. es kommt nicht darauf an, dass man etwa als kleiner Verkäufer keinen Einfluss auf die Gestaltung des Amazon-Shopsystems hätte oder dass man das Urteil gar nicht kannte.

Aber nicht nur bei Amazon, auch bei eBay und im eigenen Onlineshop ist das Urteil zu beachten. Die aktuelle Entwicklung dürfte deshalb eine Vielzahl von (kleineren) Onlinehändlern berühren. Denn auch bei eBay ist die Situation problematisch, etwa wenn dort eine Bestellung via Warenkorb erfolgt. Auch Händler mit eigenem Onlineshop müssen die genannten Vorgaben natürlich einhalten. Ob das eigene Shopsystem diese einhält, sollte nun jeder Händler selbst überprüfen bzw. prüfen lassen.

Was sollten Onlinehändler nun tun?
Ruhe bewahren. Aber auch nicht nichts tun. Denn das Urteil des OLG München könnte sich zu einem echten Problem für nicht wenige Onlinehändler entwickeln. Bereits seit Sommer 2012 gelten die verschärften formalen Anforderungen an die letzte Bestellseite. Allerdings wurden diesbezüglich fast keine Beanstandungen bekannt, man flog also bisher „unter dem Radar. Das könnte sich nun ändern. Was „wesentliche Merkmale einer Ware“ sind, dürfte nun in Zukunft den Online-Handel und die Gerichte weiter beschäftigen, denn leider gibt es keine gesetzliche Definition, die für Klarheit sorgen könnte.

Daher der Rat an Online-Händler, auf der finalen Bestellseite möglichst viele Merkmale der Ware aufzuführen. Denn es dürfte nicht schaden, ein weniger wesentliches bzw. unwesentliches Merkmal ebenfalls anzugeben, während das Weglassen eines wesentlichen Merkmals unweigerlich zum Wettbewerbsverstoß führt. Es dürfte gelten: Lieber zu viel als zu wenig.
Das betrifft es vor allem die technische Umsetzung der Darstellung im eigenen Shop. Auf fremde Verkaufsplattformen kann ein Händler in der Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt Einfluss nehmen – bei Amazon teilt er im Zweifel das Schicksal Amazons. Im eigenen Onlineshop dürfte es in der Regel einfacher sein, hier für rechtlich einwandfreie Umsetzung zu sorgen bzw. durch Neuprogrammierung der finalen Bestellseite für Abhilfe zu sorgen. Allerdings bietet nicht jedes Shopsystem entsprechende Möglichkeiten, die wesentlichen Merkmale auf der finalen Bestellseite selbst (vollständig) darzustellen. Hier sollte der Händler auf den Shopsystem-Entwickler zugehen, damit dieser tätig wird.

Eine weitere Möglichkeit könnte im Fall sehr komplexer wesentlicher Merkmale eventuell noch eine Darstellung mittels eines Popups sein, bei dem die darzustellenden Merkmale in hervorgehobener Weise überlagernd angezeigt werden, sobald der Verbraucher auf einen entsprechenden klaren Hinweis, wie etwa „hier alle wesentlichen Merkmale ansehen“ klickt. Ob die Gerichte das dann aber akzeptieren, wird sicherlich die Zukunft zeigen, sicher ist aber auch dies momentan nicht.

Fazit
Man kann manchmal nur den Kopf schütteln und sich fragen, ob der Gesetzgeber den Verbraucher per se für ein wenig bis gar nicht informiertes Individuum hält, dem bei jeder Gelegenheit „die Hand gehalten werden muss“. Wer ein Onlinehändler ist, der stöhnt regelmäßig über kaum mehr umsetzbare Informations- und Hinweispflichten. Dem OLG allerdings insofern hier die Hände gebunden gewesen, es muss eben auch ein praxisfremdes Gesetz anwenden. Die Vorschrift des § 312j BGB geht dabei auf EU-Recht zurück, das die Voraussetzungen ähnlich streng formuliert. Vor diesem Hintergrund wäre eine Vorlage an den EuGH wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist wahrscheinlich, aber nicht in Stein gemeißelt.
Dass das nun nicht geschehen ist, ist schade. Einstweilen müssen deshalb nun alle mit dem Urteil des OLG München leben.