Wann darf sich ein Unternehmen „Manufaktur“ nennen? Seltener als man vermutlich denkt.
Ein Mandant beauftragte uns, ihm bei der Namensfindung seines in der Gründungsphase befindlichen Unternehmens zu begleiten und zu beraten. Dem Mandanten schwebte die Verwendung des Begriffs „Manufaktur“ im Firmennamen vor, da das aus seiner Sicht besonders hochwertig klinge. Warum das häufig keine gute Idee ist, soll hier in Ansehung eines Urteils des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main aus dem Jahre 2021 kurz beleuchtet werden.
1. Wann darf sich ein Unternehmen „Manufaktur“ nennen?
Die Parteien des Rechtsstreits sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder. Sie streiten um wettbewerbs- und markenrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klage des Anbieters von nostalgischen Blechschildern hatte Erfolg, soweit es um die Unterlassung der Bezeichnung „Manufaktur“ im Firmennamen des beklagten Unternehmens („A Manufaktur GmbH“ ) ging. Das OLG Frankfurt wertete die Verwendung dieses Begriffs als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG und damit wettbewerbsrechtlich verboten.
Obwohl sich die Bedeutung des Wortes „Manufaktur“ mit der Zeit ändern kann, sah das Gericht keine ausreichende Wandlung hin zu einem allgemeinen Begriff für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“. Vielmehr werde „Manufaktur“ weiterhin überwiegend mit einer traditionellen Handfertigung und hochwertigen Produkten in Verbindung gebracht. Der Begriff suggeriert, dass die Herstellung überwiegend in Handarbeit erfolgt, was im Fall des beklagten Unternehmens nicht nachgewiesen werden konnte. Dass nach dem Vortrag der Beklagten auch zahlreiche andere Unternehmen die Bezeichnung „Manufaktur“ im Firmennamen tragen, obwohl einige davon keinerlei handwerkliche Leistungen anbieten oder erbringen, lässt nach Auffassung des Gerichts gleichfalls nicht den Schluss zu, was der hier angesprochene Verkehrskreis unter „Manufaktur“ versteht.
Durch die irreführende Nutzung des Begriffs „Manufaktur“ sei es zudem möglich, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegt werden, die sie bei korrekter Information nicht getroffen hätten. Besonders der Anteil der Handarbeit kann für Kunden ein wichtiger Faktor bei der Kaufentscheidung sein, da dieser eine höhere Qualität im Vergleich zu einer rein maschinellen Produktion suggeriert.
Fazit: Bei der Verwendung des Begriffs „Manufaktur“ im Firmennamen sollte man zurückhaltend sein. Denn es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis, also die angesprochenen Kunden, mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (so auch schon das Kammergericht Berlin GRUR 1976, 641 – Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen).
2. Firmengründung erst 2017 und Alterswerbung mit 100-jähriger Tradition
Das OLG Frankfurt musste sich in dem Rechtsstreit darüber hinaus auch noch mit dem immer wieder einmal auftretenden Problem der so genannten Alters- oder Traditionswerbung befassen.
Hinsichtlich der Alterswerbung des beklagten Unternehmens, das mit einer 100-jährigen Tradition im Erstellen von Blechschildern geworben hatte, entschied das Gericht am Ende jedoch zugunsten des Beklagten. Obwohl das Unternehmen im vorliegenden Fall selbst erst 2017 gegründet wurde, war die Werbung nicht irreführend. Der Anbieter konnte auf die wirtschaftlichen Aktivitäten eines anderen, älteren Unternehmens zurückgreifen, was eine hinreichende Geschäftskontinuität darstellte.
Nach Ansicht des Gerichts lag keine Irreführung des Publikums vor, da die wirtschaftliche Fortdauer des früheren Unternehmens und dessen Tradition (und neuem Namen) fortgesetzt wurde. Der Verweis auf die 100-jährige Geschichte des Unternehmens war somit sachlich gerechtfertigt. Auch wenn sich das Fabrikationsprogramm des Unternehmens im Laufe der Zeit geändert hatte, begründe dies keine Irreführung.
Grundsätzlich ist Werbung nur dann irreführend, wenn sie beim Publikum falsche Vorstellungen über die Fähigkeiten oder Eigenschaften eines Unternehmens erzeugt und die Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflusst. Der Durchschnittsverbraucher rechnet jedoch heute mit gewissen Veränderungen in der Produktionsweise und erwartet nicht, dass alle Produktionsschritte weiterhin im eigenen Unternehmen durchgeführt werden. Daher war die Alterswerbung in diesem Fall zulässig.
Werbung mit „Bekannt aus…“ Vorsicht Falle!
Viele Unternehmer nutzen ihre vermeintliche Bekanntheit in namhaft genannten Medien als Werbestrategie, doch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22, klare Regeln für solche Praktiken festgelegt.
Ein Unternehmen warb auf seiner Website mit den Worten: „Bekannt aus: Die Welt, FOCUS ONLINE, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“, ohne jedoch konkrete Verweise oder Links zu den genannten Quellen anzugeben. Die Werbung war allgemein gehalten und bezog sich nicht auf spezifische Dienstleistungen des Unternehmens oder deren Preise.
Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Das LG Hamburg wies die Klage noch ab, das OLG sah die Sache jedoch anders.
Hier sind die zentralen Aspekte der Entscheidung des OLG:
1. Verpflichtende Angabe von Fundstellen:
Unternehmen, die mit ihrer Präsenz in spezifischen Medien werben, müssen zwingend eine Fundstelle pro Medium angeben oder verlinken. Diese Fundstellen sollten auf redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen hinweisen.
- Gemäß § 5a Abs. 1 UWG sind diese Fundstellen als entscheidende Informationen zu betrachten, deren Nichtangabe einen Verstoß darstellt.
- Die Regelung zielt darauf ab, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, warum, wie und wann das Unternehmen in den genannten Medien erwähnt wurde.
2. Bekannt aus“ nur bei redaktioneller Berichterstattung:
- Die Verwendung der Formulierung „Bekannt aus“ ist nur dann zulässig, wenn es sich um redaktionelle Berichterstattung handelt.
- Die redaktionelle Erwähnung muss nicht zwangsläufig positiv sein; auch neutrale Berichterstattung reicht aus, um die Nutzung des „Bekannt aus“-Hinweises zu rechtfertigen.
Kommentar: Die Anforderung zur Angabe von Fundstellen lässt sich bei Online-Artikeln durch Verlinkung in der Regel leicht umsetzen, während bei anderen Medien wie filmischen Beiträgen in Mediatheken oder Offline-Zeitungsartikeln die Herausforderung besteht, nachprüfbare Fundstellen anzugeben. Hierbei bleibt offen, welchen Stellenwert die leichte Nachprüfbarkeit im Vergleich zur potenziell nicht vernünftig belegbaren Werbewirkung hat. Bis zu einer gerichtlichen Klärung wird empfohlen, auf Bekanntheitswerbung zu verzichten, wenn die Berichterstattung nicht leicht nachprüfbar ist.
Wichtig:
- Die Schaltung von bezahlten Werbeanzeigen allein berechtigt nicht zur Werbung. Es ist nicht relevant zu erwähnen, dass in den genannten Medien Werbung geschaltet wurde. Wer lediglich bezahlte Werbeanzeigen in einem Medium platziert hat, darf nicht mit dem Vermerk „Bekannt aus“ werben.
- Wenn es um eine positive oder zumindest neutrale redaktionelle Berichterstattung geht, ergeben sich für das beworbene Unternehmen keine erkennbaren Nachteile. Insbesondere, wenn sich die „Bekannt aus“-Werbung auf bereits veröffentlichte Presseberichte bezieht, sind auch keine Bedenken hinsichtlich Geheimhaltungsvorschriften vorhanden. Der zusätzliche zeitliche und finanzielle Aufwand für die Verlinkung zu den entsprechenden Medien ist für das werbende Unternehmen als „äußerst überschaubar“ einzustufen und daher akzeptabel.
Hinweis: Das OLG Hamburg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu, was auch verständlich ist. Denn Frage, ob bei einer Werbung mit der Bekanntheit eines Unternehmens unter Verweis auf bestimmte Medienerzeugnisse exakte Fundstellen anzugeben bzw. zu verlinken sind, kann sich auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder Probleme mit den rechtlichen Anforderungen an Werbemaßnahmen oder sehen Sie sich durch unlautere Werbung eines Konkurrenten behindert? Gerne berate und vertrete ich Sie (auch kurzfristig) in diesen Fällen.
Handwerker müssen über bestehendes Widerrufsrecht aufklären
Schließt ein Handwerker außerhalb seiner Geschäftsräume einen Vertrag mit einem Kunden, so muss er, sofern dieser Verbraucher ist, diesen über sein gesetzliches Widerrufsrecht unterrichten. Andernfalls kann der Kunde – auch wenn die Arbeiten längst erledigt wurden – den Auftrag widerrufen, ohne für bereits erbrachte Arbeiten und Leistungen aufkommen zu müssen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil nun entschieden (Urteil vom 17. Mai 2023, Az.: C-97/22).
Was war geschehen?
Ein Verbraucher schloss mit einem Handwerksbetrieb einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses ab. Das Unternehmen unterließ es jedoch, ihn über das Widerrufsrecht aufzuklären. Dieses steht Kunden grundsätzlich während 14 Tagen zu, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerksbetriebes abgeschlossen wurde.
Nachdem der Handwerker seine vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht hatte, stellte er dem Kunden die entsprechende Rechnung. Dieser zahlte jedoch nicht, sondern widerrief den Vertrag. Der Kunde machte geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Vergütung habe. Der Grund: Der Betrieb habe es versäumt, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.
Was passierte dann?
Es kam zum Rechtsstreit. Das Landgericht (LG) Essen, das sich mit dem Fall zu befassen hatte, stimmte dem Verbraucher zu. Es fragte sich aber, ob er nicht Wertersatz für die empfangene Leistung zu zahlen habe. Andernfalls könnte das dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen (= Leistung ohne Gegenleistung). Deshalb wandte dich das Gericht an den EuGH. Es wollte wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung diesen widerruft tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht vor Abschluss des Vertrages entsprechend belehrt hat.
Das Urteil des EuGH
Der EuGH beantwortete die Frage des LG mit einem klaren „Ja“. Denn für den Verbraucher dürfen nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, also auch kein Wertersatz. Weil die Belehrung über das Widerrufsrecht gefehlt hat, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen. Im Vordergrund stehe der Verbraucherschutz. Der funktioniere aber nur, wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert sei. Könnten für den Verbraucher Kosten entstehen, obwohl er nicht vernünftig über seine Rechte aufgeklärt worden sei, wäre das eine Gefahr für das hohe Verbraucherschutzniveau. Hiermit wäre ein etwaiger Wertersatz des Verbrauchers nicht zu vereinbaren, so der EuGH. Die Verantwortung trage allein der Unternehmer. Auch das Argument der eigentlich ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers werde am Ende vom Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie überschattet.
Anmerkung:
Handwerker sowie alle anderen Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen, also z.B. ausschließlich im Wege des sog. Fernabsatzes (z.B. am Telefon oder per E-Mail) oder in der Wohnung des Kunden, auf Veranstaltungen, auf der Straße, etc. sind gut beraten, den Kunden umfassend und inhaltlich richtig über das bestehende 14-tägige Widerrufsrecht zu unterrichten. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, dass sie am Ende ohne Vergütung dastehen. Denn es ist zu erwarten, dass einige Verbraucher diese Karte bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung „ziehen werden“.
Wie können wir helfen?
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der rechtlichen Erfordernisse? Gerne sind wir behilflich.
Unerlaubte Diskriminierung durch Auswahlmöglichkeit von nur zwei Geschlechtern beim Online-Shopping
Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, weil die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt „keine Angabe“ unter der Rubrik „Geschlecht“ eingetragen ist, hatte im Herbst 2019 auf der Website des beklagten Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt. Für die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden „Frau“ oder „Herr“ erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die getätigten Käufe wurden unter der Anrede „Herr“ bestätigt.
Die klagende Person macht aufgrund dieses Sachverhalts eine Entschädigung in Geld in Höhe von jedenfalls 2.500 Euro sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie aber weder außergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg. Dessen klageabweisendes Urteil vom 7. Mai 2021 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt im Ergebnis bestätigt.
Nach den Ausführungen des 24. Zivilsenats liegt zwar eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sog. Massengeschäfts vor. Die klagende Person konnte – anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht – den Kaufvorgang nicht abschließen, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Hierdurch wurde zugleich das Allgemeines Persönlichkeitsrecht der klagenden Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt.
Ansprüche auf Unterlassung oder eine Entschädigung in Geld können aufgrund der konkreten Gestaltung des Einzelfalls jedoch nach den weiteren Ausführungen des Senats nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht mangels einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht.
Zwischenzeitlich hat das beklagte Unternehmen im Anredefeld neben den Bezeichnungen „Frau“ und „Herr“ die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“ aufgenommen. Sie hat damit eine geschlechtsneutrale Anrede für die Zukunft sichergestellt. Die klagende Person wird bei der Auswahl dieses Feldes nur noch mit der Höflichkeitsform „Guten Tag [Vorname Nachname]“ angesprochen. Ihr wird nicht mehr zugemutet, sich mit der Wahl einer geschlechtsspezifischen Anrede einer Identität zuzuordnen, die der eigenen nicht entspricht. Deshalb sowie nach den weiteren Umständen des Streitfalles sind weitere Verletzungen des Benachteiligungsverbots nicht mehr ernsthaft zu erwarten.
Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld steht der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall jedoch nicht vor. Die Benachteiligung wurde nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen; sie wiegt deshalb weniger schwer. Der Grad des Verschuldens der Beklagten ist gering. Ihr kam es ersichtlich nicht darauf an, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen; Zweck der vorzunehmenden Auswahl war lediglich, eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Zudem hat sich die Beklagte bereits auf eine erste Beschwerde der klagenden Person hin bemüht, deren Anliegen durch eine Änderung des Internetauftritts Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Karlsruhe, 14.12.2021 – Az: 24 U 19/21
Stellungnahme: Shop-Betreiber sind verpflichtet, Kunden (m/w/d) diskriminierungsfreie Bestellungen zu ermöglichen. Dies kann geschehen, indem die Auswahlmöglichkeit für die Anrede im Bestellformular nicht als Pflichtfeld ausgestaltet wird, denn eine solche ist grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht vorgeschrieben. Oder aber es wird eine dritte Auswahlmöglichkeit („Divers/keine Anrede“) zur Verfügung gestellt, so dass auch Kunden mit nicht-binärer Geschlechtsidentität eine Zuordnung ermöglicht wird.