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BGH schafft – endlich – Klarheit bei der Nutzung einer Fototapete im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2024 in mehreren Urteilen entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Verletzung von Urheberrechten darstellt. Konkret ging es um die Frage, ob Fotografien, die auf solchen Tapeten abgedruckt sind, ohne Zustimmung des Urhebers online gezeigt werden dürfen.

Hintergrund:

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten mit Bildern eines Berufsfotografen vermarktet, klagte in drei Fällen gegen unterschiedliche Nutzer ihrer Produkte:

  1. Fall 1 (I ZR 139/23): Eine Privatperson hatte eine Fototapete in ihrem Haus angebracht, die in Videos auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen war.
  2. Fall 2 (I ZR 140/23): Eine Medienagentur nutzte auf ihrer Webseite ein Foto einer Internetseite, auf dem eine Tapete mit dem streitigen Bildmotiv zu sehen war.
  3. Fall 3 (I ZR 141/23): Ein Hotelbetreiber hatte eine solche Fototapete in seinem Hotel verwendet, die auf Werbefotos für seine Dienstleistungen im Internet sichtbar war.

Die Klägerin forderte Schadensersatz, die Erstattung von Abmahnkosten und in einem Fall (Fall 3) zusätzliche Auskunft über den Umfang der Nutzung. Sie war der Meinung, dass durch die Abbildungen im Internet die Urheberrechte an den Fotografien verletzt würden.

Vorinstanzen und Entscheidung des BGH:

In allen Fällen hatten die Gerichte zunächst zugunsten der Beklagten entschieden, und der BGH bestätigte nun diese Urteile. Die Begründung: Durch den Kauf und die Verwendung der Fototapeten war eine stillschweigende Einwilligung (konkludente Einwilligung) des Fotografen gegeben, dass die Tapeten – und damit auch die abgedruckten Fotografien – in einer Weise genutzt werden dürfen, die üblich ist. Dazu gehört auch das Fotografieren oder Filmen von Räumen, in denen die Tapete angebracht ist, und die Veröffentlichung dieser Aufnahmen im Internet.

Warum keine Urheberrechtsverletzung vorliegt:

Der BGH stellte fest, dass es bei Fototapeten zu erwarten sei, dass diese auf Fotos oder Videos, die beispielsweise in privaten oder gewerblichen Räumen gemacht werden, sichtbar sind und anschließend online veröffentlicht werden. Da der Urheber keine Einschränkungen bei der Nutzung der Fototapeten vorgegeben hatte (z.B. durch einen Hinweis auf das Urheberrecht oder einen Rechtsvorbehalt), ist dies eine gängige und rechtlich zulässige Nutzung.

Auch die Medienagentur in Fall 2 konnte sich auf diese stillschweigende Einwilligung berufen, da die Nutzung als üblich eingestuft wurde. Zudem verzichtete der Urheber durch sein Verhalten auf das Recht, namentlich genannt zu werden, was sonst nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorgesehen ist.

Fazit:

Wer eine Fototapete mit einer urheberrechtlich geschützten Fotografie kauft und sie in seinen Räumen anbringt, darf diese auch in Aufnahmen, die online veröffentlicht werden, zeigen. Der Urheber verzichtet in diesem Fall durch sein Verhalten auf weitergehende Nutzungsrechte, solange keine besonderen Einschränkungen vertraglich vereinbart wurden.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Verbraucher und Unternehmen, die Fototapeten verwenden, ohne sich Sorgen über mögliche Urheberrechtsverletzungen machen zu müssen.