„Fack Ju Göhte“ als Marke nicht eintragungsfähig
Das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg sieht in der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ eine Bezeichnung, die als Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
So bekannt als Filmreihe und doch nicht als Marke schutzfähig. Die Constantin Film Produktion GmbH, die Produzentin der überaus erfolgreichen Kinofilme, hatte versucht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke zur Eintragung zu bringen. Der Antrag wurde vom Amt jedoch zurückgewiesen, Constantin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim EUIPO ein, welche jedoch nicht zum gewünschten Erfolg führte. Nämlich nicht zu der Eintragung einer Wortmarke Fack Ju Göhte für unter anderem Waren wie Seifen; Parfümeriewaren; Schmuckwaren; Bekleidungsstücke; Biere; Mineralwässer; alkoholfreie und alkoholische Getränke; Druckereierzeugnisse oder Spielsachen.
Hiergegen erhob Constantin Film Klage vor dem Europäischen Gericht und unterlag auch dort.
Das Gericht stützte die Entscheidung auf den markenrechtlichen Grundsatz, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Dies stellt ein so genanntes absolutes Eintragungshindernis dar. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlichen Verbrauchers. Der Begriff „fuck“ wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebräuchlichen Wörtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und hängt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird, so das EuG. Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you“ in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten“ der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern. Hieran ändert auch die satirisch-, scherz- und fehlerhafte Schreibweise, die jugendlichen Slang aufgreife (sic!) nichts. Das Gericht weist in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungsäußerung angestrebt wird, dies aber auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragbar sei.
EuG, Urteil vom 24.01.2018 (Az. T‑69/17)
Anmerkung: Gegen die Entscheidung kann noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen werden. Nach unserer Einschätzung dürfte der EuGH allerdings zu keiner anderen Auffassung gelangen. Allerdings sind durchaus Zweifel angebracht, ob der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ tatsächlich der Schutz versagt werden sollte. Denn unserer Auffassung nach, wird der verständige Durchschnittsverbraucher, gerade der Jugendliche, nicht abgestoßen, wenn etwa auf dem einem Bekleidungsstück oder einer Bierflasche oder auf einer Basecap „Fack Ju Göhte“ zu lesen ist. Eventuell sollte der Begriff der guten Sitten im Markenrecht überdacht werden. Gröbste Verstöße ließen sich dann immer noch über den Begriff der öffentlichen Ordnung in Bezug auf offensichtlich obszöne und grob anstößige Marken verhindern.