EuG zu bösgläubigen Markenanmeldungen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat sich in einem Urteil ausführlich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann.
Das EuG ist ein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnetes Gericht der Europäischen Union, das unter anderem für Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Angelegenheiten betreffend die Eintragung von Unionsmarken zuständig ist.
In der Entscheidung des EuG ging es um eine Klage der Inhaberin der Wortmarke „LUCEO“, mit der diese sich gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO gewandt hatte, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke stattzugeben, zurückgewiesen wurde. Bereits die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hatte dem Antrag auf Löschung der Marke „LUCEO“ wegen bösgläubiger Markenanmeldung durch die Anmelderin entsprochen.
Die Marke war durch den Vertreter einer Markenagentur angemeldet worden, dessen Strategie nach den Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO darin bestand, eine endlose Kette von nationalen Markenanmeldungen einzureichen, ohne die Anmeldegebühren zu zahlen. Zu diesem Zweck wurden nationale Markenanmeldungen aneinandergereiht, die alle sechs Monate abwechselnd in Deutschland und in Österreich unmittelbar vor Ablauf der sechsmonatigen Überlegungsfrist, innerhalb derer für eine Unionsmarke Priorität beansprucht werden kann, eingereicht wurden. Diese Anmeldungen sind sukzessive wegen Nichtentrichtung der Anmeldegebühr verfallen und darum von den nationalen Markenämtern nicht geprüft worden. Sobald ein Dritter eine identische oder ähnliche Marke anmeldete, meldete der Vertreter der Markenagentur eine Unionsmarke an und beanspruche für diese unter Berufung auf das letzte Glied in der Kette der nationalen Markenanmeldungen Priorität. Anschließend widersprach die Markenagentur unter Berufung auf die Unionsmarkenanmeldung der Anmeldung des Dritten, um aus diesem Widerspruch wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.
Das EuG hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO zur Bösgläubigkeit von Markenanmeldungen ausgeführt, dass sich der Begriff der Bösgläubigkeit auf ein Verhalten bezieht, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht. Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig sei, sei daher insbesondere zu prüfen, ob der Markenanmelder beabsichtige, die angemeldete Marke zu benutzen. Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, könne unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn sich später herausstelle, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten sei, die dem Einzelfall eigen seien und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorlägen. Diese Absicht lasse sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehöre, in die sich die Anmeldung einfügte.
EuG, Urteil vom 07.07.2016 (Az. T-82/14, „LUCEO“)
Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das von der vor dem EuG unterlegenen Inhaberin der Wortmarke LUCEO eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
EuGH, Beschluss vom 14.12.2017 (Az. C-101/17P)
Anmerkung: In seiner Entscheidung hat der EuG ausführliche Feststellungen zum Tatbestand des absoluten Nichtigkeitsgrundes der Bösgläubigkeit von Unionsmarkenanmeldungen nach Artikel 52 Abs. 1 b) der Unionsmarkenverordnung (UMV; Verordnung (EU) 2015/2424) getroffen, die sich inhaltlich problemlos auch auf die Voraussetzungen für bösgläubige Markenanmeldungen im deutschen Markenrecht nach § 8 Abs.2 Nr. 10 Markengesetz (MarkenG) übertragen lassen dürften.