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Rechtsgebiete:

Markenrecht, Kennzeichenrecht und Designrecht

Das Markenrecht dient dem Schutz von Bezeichnungen von Produkten und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.

Wir vertreten unsere Mandanten auf dem Gebiet des Markenrechts sowie des Kennzeichen- und Designrechts sowohl außergerichtlich als auch in Anmelde-, Widerspruchs- und Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO; dem früheren Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM) und dem Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). In gerichtlichen Verfahren vertreten wir unsere Mandanten sowohl vor den nationalen Gerichten als auch vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und in Schiedsverfahren.

Markenrecht

Marken dienen als gewerbliche Schutzrechte vor allem dem Zweck, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an dem durch die Marke geschützten Zeichen zu sichern. Das Markenrecht ist in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) und auf europäischer Ebene in der Unionsmarkenverordnung (UMV; VO (EU) Nr. 2017/1001) geregelt.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farbe und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Anmeldung einer Marke gibt dem Anmeldenden bzw. dem Markeninhaber einen umfassenden Schutz des angemeldeten Namens, Zeichens oder Logos für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag der Markenanmeldung sobald diese in das Markenregister eingetragen worden ist. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Schutz wiederum um 10 Jahre verlängert werden.

Die rechtlichen Schutzwirkungen einer Marke entstehen entweder durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in ein Markenregister, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat oder durch eine so genannte notorische Bekanntheit als Marke.

Markenanmeldungen müssen ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten, in dem der der Anmelder festlegt, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke eingetragen werden soll. Geregelt ist dies in einem internationalen Klassifikationssystem für Markenanmeldungen, der so genannten „Nizza-Klassifikation“, in deren insgesamt 45 „Klassen“ sämtliche Waren und Dienstleistungen eingruppiert wurden.

Außer dem Schutz eines Zeichens als nationale Marke durch Eintragung in ein von einem nationalen Patentamt wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführtes Register besteht auch die Möglichkeit, ein Zeichen als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Schutzwirkung für die gesamte Europäische Union oder als internationale Marke (IR-Marke) bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Schutzwirkung für weitere Länder als Marke registrieren zu lassen.

Wenn ein Dritter eine Marke anmeldet, die mit einer eigenen Marke kollidiert, besteht die Möglichkeit innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. dem als auch vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) einzulegen. Bei internationalen Marken (IR-Marken) variieren die Widerspruchsfristen aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten stark. Vor Einlegung des Widerspruchs gegen eine Marke überprüfen wir für unsere Mandanten die Verwechslungsfähigkeit sich gegenüberstehender Marken unter rechtlichen Gesichtspunkten und geben auf dieser Grundlage eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise und ein Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ab, bevor wir dann gegebenenfalls eine Widerspruchsbegründung bei der zuständigen Behörde einreichen.

In dem Fall, dass die Widerspruchsfrist gegen eine Markenanmeldung bereits abgelaufen und diese in das jeweilige Markenregister eingetragen worden ist, übernehmen wir für unsere Mandanten die Stellung eines Löschungsantrags gegen diese Marke. Löschungsanträge können wegen der Nichtbenutzung einer Marke oder wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt werden.

Eine Marke, die nicht nach Ablauf der so genannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Marke rechtserhaltend benutzt wird, ist generell löschungsreif, sofern keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Löschungsanträge die mit dem Vorliegen absoluter Schutzhindernisse begründet werden, können hingegen jederzeit gestellt werden. Absolute Schutzhindernisse bestehen vor allem in den Fällen, in denen Marken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, dem Herstellungs- oder Erbringungszeitpunkt von Waren oder Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistung dienen können. Daneben bestehen absolute Schutzhindernisse auch für so genannte generische Begriffe, also für Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung bestimmter Arten von Waren oder Dienstleistungen üblich sind.

Im Falle der Verletzung von Markenrechten unserer Mandanten übernehmen wir selbstverständlich sowohl außergerichtlich als auch in behördlichen und gerichtlichen Verfahren auch die Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandanten gegen den Verletzter.

Markenanmeldungen

Ein wichtiger Teil unserer Tätigkeit auf dem Gebiet des Markenrechts ist die Anmeldung von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), bei dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für unsere Mandanten.

Unsere Tätigkeit für unsere Mandanten umfasst dabei sowohl die eigentliche Markenanmeldung als deren bevollmächtigter anwaltliche Vertreter, als auch eine der Anmeldung vorhergehende anwaltliche Beratung über die Erfolgsaussichten der Anmeldung, bei der Auswahl der Waren- und Dienstleistungsklassen für die die Marke angemeldet werden soll, sowie eine Prüfung, ob die beabsichtigte Markenanmeldung gegen die Rechte Dritter verstoßen kann.

Wenn eine Marke ohne vorherige Recherche angemeldet oder benutzt wird, setzt man sich dem Risiko aus, dass der Inhaber einer ähnlichen oder identischen Marke rechtlich gegen die Anmeldung oder Benutzung der eigenen Marke vorgeht. Im Falle einer Markenverletzung können daher Schadenersatzansprüche von demjenigen geltend gemacht werden, dessen Rechte beeinträchtigt wurden. Dadurch können erhebliche Anwalts- und Verfahrens- bzw. Gerichtskosten entstehen.

Dieses Risiko kann nur durch eine Markenrecherche vor der Anmeldung eingegrenzt werden. Die Anmeldung einer Marke durch uns umfasst daher immer bereits die Durchführung einer einfachen Markenrecherche (Identitätsrecherche) als Teil unseres Services. In Fällen, die wir für problematisch halten, empfehlen wir allerdings zusätzlich eine umfassende Markenrecherche durch einen externen Dienstleister, die durch uns vermittelt werden kann.

Besonderen Wert legen wir bei Markenanmeldungen auf eine möglichst umfassende Beratung bereits im Vorfeld einer Anmeldung, da wir die Erfahrung gemacht haben, dass bei unseren Mandanten oftmals Unklarheit über die rechtlichen Auswirkungen und Risiken einer Markenanmeldung und die Bedeutung des Inhalts des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses besteht.

Kennzeichenrecht (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)

Neben Marken können auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen einen markenähnlichen Schutz in Deutschland erlangen, ohne dass ihre Eintragung in ein Markenregister oder ein anderes Register erforderlich wäre. Die Rechtstellung geschäftlicher Bezeichnungen in Deutschland ist ebenfalls im Markengesetz (MarkenG) geregelt.

Unternehmenskennzeichen sind Firmennamen, während unter den Begriff Werktitel Computerprogramme, Film-, Ton- und Bühnenwerke, Druckschriften und vergleichbare Werke zu verstehen sind. Sowohl für Unternehmenskennzeichen als auch für Werktitel gilt, dass sie bereits dann geschützt sind, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und soweit sie eine originäre Kennzeichnungskraft aufweisen.

Unternehmenskennzeichen sind in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich ebenso geschützt wie eingetragenen Marken, ohne dass sie eingetragen sein müssen. Allerdings ist es oftmals sinnvoll, ein Unternehmenskennzeichen auch als Marke schützen zu lassen, da eine Eintragung in das Markenregister den Nachweis der Kennzeichenschutzfähigkeit eines Unternehmenskennzeichens erleichtert und so eine deutlich höhere Sicherheit im Streitfall gewährleistet.
Werktitel lassen sich bereits vor ihrem Erscheinen zusätzlich auch durch eine Titelschutzanzeige schützen. Eine solche Titelschutzanzeige lässt sich durch eine öffentliche Ankündigung in branchenüblicher Weise erreichen, wobei zu beachten ist, dass das Werk danach innerhalb einer angemessenen Frist unter diesem Titel erscheinen muss. Die Bemessung einer angemessenen Frist variiert dabei branchenabhängig.

Für Unternehmen stellt sich häufig die Frage, ob sie durch ihre Unternehmenskennzeichen einen für ihre Zwecke ausreichenden Schutz erlangt haben, oder ob es sinnvoll ist, ergänzend noch durch die Anmeldung einer oder mehrerer Marken ihre Rechte weitergehend zu schützen. In solchen Fällen bieten wir unseren Mandanten fachkundigen Rat und helfen bei der interessengerechten Umsetzung.

Designrecht

Bei Designs handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um gewerbliche Schutzrechte, die Schutz für die Benutzung bestimmter ästhetischen Erscheinungsformen von Produkten bieten. Designs werden auch als Geschmacksmuster bezeichnet, wobei der einzige Unterschied in der Bezeichnung besteht.
Das Designrecht ist in Deutschland im Designgesetz (DesignG) und der der Designverordnung (DesignVO), auf europäischer Ebene in der EU-Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV; VO (EG) Nr. 6/2006), geregelt. Internationaler Designschutz kann auch über das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) erlangt werden.

Für gewerbliche Muster und Modelle besteht die Möglichkeit, Form und Farbgebung eines Produktes als eingetragenes Design (Geschmacksmuster) durch Eintragung in die Designregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) schützen zu lassen und damit dem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung der angemeldeten ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) zu sichern.

Designanmeldungen müssen eine so genannte Warenliste enthalten, die Angaben der Erzeugnisse enthalten muss, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Geregelt sind diese Warenlisten einheitlich in der „Locarno-Klassifikation“ der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die Designs einheitlich verschiedenen Kategorien (Warenklassen) zuordnet.

Wie bei Markenanmeldungen übernehmen wir auch bei Designanmeldungen für unsere Mandanten die Anmeldung von Designs als deren bevollmächtigter anwaltliche Vertreter und eine der Anmeldung vorhergehende anwaltliche Beratung über die Erfolgsaussichten der Anmeldung, die Auswahl der Warenklassen für die das Design angemeldet werden soll, sowie eine Prüfung, ob die beabsichtigte Designanmeldung gegen die Rechte Dritter verstoßen kann.

Was wir tun

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl außergerichtlich als auch in Verfahren vor den Markenämtern und vor Gericht bei allen Fragen des Markenrechts, Kennzeichenrechts und Designrechts. Wir kümmern uns um Ihre Probleme und bleiben dabei stets verständlich. Wir handeln schnell und vorausschauend und haben stets – rechtlich wie wirtschaftlich – vernünftige Lösungen im Sinne unserer Mandanten im Auge. Wir beraten präventiv, auch im Rahmen der rechtlichen Prüfung geplanter oder existierender Geschäftsmodelle, Werbeaktionen und aller rechtlichen Klippen und Fallstricke, aber auch in solchen Fällen, in denen unseren Mandanten der Vorwurf gemacht wurde, sich rechtswidrig verhalten zu haben.